Wiedereingliederung, stufenweise

In Kürze

Die stufenweise Wiedereingliederung ermöglicht es erkrankten Arbeitnehmern, nach einer längeren Krankheit schrittweise und schonend an ihren Arbeitsplatz zurückzukehren. Während dieser Phase gelten sie weiterhin als arbeitsunfähig und erhalten in der Regel Krankengeld.

Definition

Wer nach einer schweren oder langen Erkrankung noch nicht vollständig arbeitsfähig ist, kann die Arbeit nicht von einem Tag auf den anderen in vollem Umfang wieder aufnehmen. Die stufenweise Wiedereingliederung – auch „Hamburger Modell" genannt – gibt Arbeitnehmern die Möglichkeit, ihre Belastbarkeit langsam zu steigern: zunächst wenige Stunden täglich, dann schrittweise mehr.

Typische Erkrankungen, bei denen eine stufenweise Wiedereingliederung in Frage kommt, sind Herzerkrankungen, Erkrankungen der Gefäße, rheumatische Erkrankungen sowie Beschwerden an Bandscheiben, Gelenken oder der Wirbelsäule.

Die Maßnahme setzt die Einwilligung des Arbeitgebers voraus. Erklärt der Arbeitgeber, dass eine Beschäftigung unter den ärztlich festgelegten Einschränkungen nicht möglich ist, kann die Wiedereingliederung nicht stattfinden. Der behandelnde Arzt legt fest, welche Tätigkeiten der Arbeitnehmer in welchem zeitlichen Umfang ausüben darf, und hält dies schriftlich fest.

Die Wiedereingliederungsphase dauert in der Regel nicht länger als sechs Monate. Während dieser Zeit wird der Arbeitnehmer regelmäßig ärztlich untersucht. Zeigt sich, dass die Belastung zu groß ist oder die Gesundheit leidet, wird der Plan angepasst oder die Maßnahme abgebrochen.

An der Umsetzung sind mehrere Stellen beteiligt:

  • Arbeitnehmer – muss schriftlich einwilligen
  • Arbeitgeber – muss zustimmen und die Einschränkungen umsetzen
  • Behandelnder Arzt – erstellt den Stufenplan und überwacht den Verlauf
  • Krankenkasse – koordiniert und zahlt in der Regel das Krankengeld
  • Betriebsarzt und ggf. Medizinischer Dienst – können beratend einbezogen werden

Die gesetzlichen Grundlagen finden sich vor allem in:

  • § 74 SGB V – stufenweise Wiedereingliederung im Krankenversicherungsrecht
  • § 44 SGB IX – Regelung im Rehabilitationsrecht
  • § 51 Abs. 5 SGB IX – Weiterzahlung von Übergangsgeld bei Wiedereingliederung im Anschluss an eine medizinische Rehabilitation

Schließt sich die Wiedereingliederung unmittelbar an eine medizinische Rehabilitation an, kann statt Krankengeld auch Übergangsgeld gezahlt werden – je nachdem, welcher Träger (Krankenkasse oder Rentenversicherung) zuständig ist.