In Kürze
Bei der Arbeit auf Abruf – auch KAPOVAZ genannt – richtet sich die Arbeitszeit nach dem Bedarf des Arbeitgebers. Arbeitnehmer müssen auf Abruf bereitstehen, sind aber durch gesetzliche Mindestregeln geschützt.
Definition
Arbeit auf Abruf ist eine Form der Teilzeitarbeit, bei der der Arbeitgeber die Lage und manchmal auch den Umfang der Arbeitszeit je nach Arbeitsanfall bestimmt. Der Begriff KAPOVAZ steht für „kapazitätsorientierte variable Arbeitszeit" und kommt ursprünglich aus den USA.
Die wichtigste gesetzliche Grundlage ist § 12 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG). Dieses Gesetz schützt Arbeitnehmer vor einer vollständig einseitigen Bestimmung ihrer Arbeitszeit durch den Arbeitgeber.
Was muss im Arbeitsvertrag stehen? Der Vertrag muss eine bestimmte wöchentliche Arbeitszeit festlegen. Fehlt diese Angabe, gilt nach dem Gesetz automatisch eine wöchentliche Arbeitszeit von 20 Stunden als vereinbart. Für diese Zeit hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Lohn – auch dann, wenn der Arbeitgeber ihn gar nicht eingesetzt hat.
Wie viel darf der Arbeitgeber zusätzlich abrufen? Ist eine Mindestarbeitszeit vereinbart, darf der Arbeitgeber bis zu 25 Prozent mehr abrufen. Ist eine Höchstarbeitszeit vereinbart, darf er bis zu 20 Prozent weniger abrufen als vereinbart.
Wie kurzfristig darf der Abruf erfolgen? Der Arbeitgeber muss die Arbeitszeit mindestens vier Tage im Voraus ankündigen. Hält er diese Frist nicht ein, muss der Arbeitnehmer nicht erscheinen. Außerdem muss jeder Einsatz mindestens drei aufeinanderfolgende Stunden umfassen, wenn keine tägliche Mindestdauer vereinbart ist.
Was gilt bei Krankheit und Feiertagen? Für die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall wird die durchschnittliche Arbeitszeit der letzten drei Monate vor der Erkrankung zugrunde gelegt. Für Feiertage gilt dieselbe Berechnungsweise. Abrufarbeitnehmer haben grundsätzlich Anspruch auf Feiertagsvergütung nach § 2 des Entgeltfortzahlungsgesetzes (EFZG), wenn die Arbeit nachweislich wegen des Feiertags ausgefallen ist.
Mitbestimmung des Betriebsrats: Der Betriebsrat hat bei der Arbeit auf Abruf ein erzwingbares Mitbestimmungsrecht nach § 87 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) – allerdings nur für den allgemeinen Rahmen der Arbeitszeitregelung, nicht für jeden einzelnen Abruf.
Tarifvertragliche Abweichungen: Ein Tarifvertrag kann von den gesetzlichen Regelungen zur Arbeitszeit und zur Vorankündigungsfrist abweichen – auch zuungunsten der Arbeitnehmer. Außerhalb eines Tarifvertrags ist dies grundsätzlich nicht zulässig.
Kein Arbeitsverhältnis bei freiwilliger Bereitschaft: Nicht jede Abruf-Vereinbarung begründet ein Arbeitsverhältnis. Wenn weder der Arbeitnehmer verpflichtet ist, jeden Einsatz anzunehmen, noch der Arbeitgeber zur regelmäßigen Beschäftigung verpflichtet ist, handelt es sich lediglich um einen Rahmenvertrag ohne gegenseitige Leistungspflicht.