Arbeitsmarkt- und Berufsberatung

In Kürze

Jeder Mensch hat das Recht auf Beratung bei der Berufswahl und Arbeitssuche. Die Agentur für Arbeit ist gesetzlich verpflichtet, diese Beratung kostenlos anzubieten.

Definition

Die Arbeitsmarkt- und Berufsberatung ist eine gesetzlich verankerte Dienstleistung, auf die jede Person Anspruch hat. Grundlage ist § 14 SGB I, der allen natürlichen und juristischen Personen das Recht auf umfassende Beratung durch den zuständigen Leistungsträger einräumt.

Die konkrete Umsetzung regelt das SGB III (Recht der Arbeitsförderung). Zuständig ist die Bundesagentur für Arbeit. Art und Umfang der Beratung richten sich nach dem individuellen Bedarf der ratsuchenden Person.

Die Berufsberatung richtet sich an Jugendliche und Erwachsene, die am Arbeitsleben teilnehmen oder teilnehmen möchten. Sie umfasst:

  • Informationen und Ratschläge zur Berufswahl
  • Hinweise auf aktuelle Entwicklungen auf dem Arbeitsmarkt
  • Unterstützung bei der Ausbildungs- und Arbeitsplatzsuche
  • Informationen zu möglichen Leistungen wie Arbeitslosengeld
  • Förderung der Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben

Die Beratung beschränkt sich nicht auf Deutschland, sondern bezieht auch den Arbeitsmarkt des Europäischen Wirtschaftsraums ein. Mit Einverständnis der ratsuchenden Person kann die Agentur für Arbeit bei Bedarf auch ärztliche oder psychologische Untersuchungen veranlassen, um die Berufseignung festzustellen.

Auch Arbeitgeber haben Anspruch auf Beratung — insbesondere bei der Besetzung von Ausbildungs- und Arbeitsstellen sowie zu Leistungen der Arbeitsförderung.

Die wichtigsten gesetzlichen Grundlagen im Überblick:

  • § 14 SGB I – allgemeines Recht auf Beratung
  • §§ 2, 29–31 SGB III – Berufsberatung und Vermittlung durch die Agentur für Arbeit