Arbeitsstätten

In Kürze

Arbeitsstätten sind alle Orte, an denen Beschäftigte ihrer Arbeit nachgehen — vom Büroraum über Baustellen bis hin zu Sanitär- und Pausenräumen. Der Arbeitgeber ist gesetzlich verpflichtet, diese Orte sicher und gesundheitsgerecht einzurichten und zu betreiben.

Definition

Die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) definiert in § 2 Abs. 1 ArbStättV, was als Arbeitsstätte gilt. Dazu zählen Arbeitsräume und andere Orte in Gebäuden auf dem Betriebsgelände, Orte im Freien auf dem Betriebsgelände sowie Orte auf Baustellen, die für Arbeitsplätze vorgesehen sind.

Zur Arbeitsstätte gehören nach § 2 Abs. 2 ArbStättV außerdem alle Bereiche, zu denen Beschäftigte im Rahmen ihrer Arbeit Zugang haben. Das umfasst unter anderem Verkehrswege, Fluchtwege, Notausgänge, Sanitärräume, Kantinen, Pausen- und Bereitschaftsräume, Erste-Hilfe-Räume sowie technische Einrichtungen wie Sicherheitsbeleuchtungen, Feuerlöscheinrichtungen und Signalanlagen.

Besonderheit Telearbeitsplatz: Für fest eingerichtete Bildschirmarbeitsplätze im Privatbereich der Beschäftigten gilt die ArbStättV nur eingeschränkt — nämlich nur für die Beurteilung der Arbeitsbedingungen (§ 3 ArbStättV), die Unterweisung der Beschäftigten (§ 6 ArbStättV) und die Anforderungen an Bildschirmarbeitsplätze (Anhang Nr. 6 ArbStättV).

Pflichten des Arbeitgebers: Der Arbeitgeber muss sicherstellen, dass von der Arbeitsstätte keine Gefährdungen für Sicherheit und Gesundheit ausgehen. Er ist verpflichtet, den Stand der Technik zu berücksichtigen und anerkannte Regeln anzuwenden. Tut er das nicht, muss er durch andere gleichwertige Maßnahmen denselben Schutz gewährleisten (§ 3a Abs. 1 ArbStättV).

Beschäftigt ein Arbeitgeber Menschen mit Behinderungen, muss er die Arbeitsstätte barrierefrei gestalten — das betrifft etwa Türen, Verkehrswege, Fluchtwege, Treppen und Toilettenräume (§ 3a Abs. 2 ArbStättV).

Darüber hinaus gelten folgende Pflichten nach § 4 ArbStättV:

  • Instandhaltung und Reinigung: Mängel müssen unverzüglich behoben werden; bei unmittelbarer erheblicher Gefahr ist die Arbeit einzustellen.
  • Hygiene: Verunreinigungen, die zu Gefährdungen führen können, sind sofort zu beseitigen.
  • Sicherheitseinrichtungen: Einrichtungen wie Feuerlöscher, Sicherheitsbeleuchtungen und Notschalter müssen regelmäßig gewartet und auf Funktionsfähigkeit geprüft werden.
  • Fluchtwege und Notausgänge: Diese müssen jederzeit frei und benutzbar sein.
  • Erste Hilfe: Mittel und Einrichtungen zur Ersten Hilfe müssen bereitgestellt und regelmäßig auf Vollständigkeit und Verwendungsfähigkeit geprüft werden.