In Kürze
Das Insolvenzgericht kann eine bewilligte Stundung wieder aufheben, wenn wichtige Gründe vorliegen. Die gesetzlichen Voraussetzungen dafür regelt § 4c der Insolvenzordnung (InsO).
Definition
Wer ein Insolvenzverfahren beantragt und die Kosten nicht selbst tragen kann, erhält unter bestimmten Bedingungen eine Stundung — das Gericht streckt die Verfahrenskosten vor. Diese Stundung ist jedoch kein dauerhafter Anspruch: Das Insolvenzgericht kann sie jederzeit aufheben, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
Nach § 4c InsO gelten folgende Umstände als wichtige Gründe für die Aufhebung:
- Falsche oder fehlende Angaben: Der Schuldner hat vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige Angaben zu den Voraussetzungen des Verfahrens oder der Stundung gemacht — oder eine vom Gericht verlangte Erklärung zu seinen Verhältnissen nicht abgegeben.
- Fehlende Voraussetzungen: Die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Stundung lagen von Anfang an nicht vor. Eine Aufhebung ist in diesem Fall jedoch ausgeschlossen, wenn seit Beendigung des Verfahrens bereits vier Jahre vergangen sind.
- Zahlungsrückstand: Der Schuldner ist länger als drei Monate mit der Zahlung einer Monatsrate oder eines sonstigen fälligen Betrages schuldhaft in Verzug.
- Keine angemessene Erwerbstätigkeit: Der Schuldner geht keiner zumutbaren Arbeit nach, bemüht sich nicht darum oder lehnt eine zumutbare Tätigkeit ab. Ergänzend gelten die Regelungen aus § 296 Abs. 2 Satz 2 und 3 InsO entsprechend.
- Versagung oder Widerruf der Restschuldbefreiung: Wird dem Schuldner die Restschuldbefreiung versagt oder nachträglich widerrufen, entfällt auch die Grundlage für die Stundung.
Liegt einer dieser Gründe vor, hebt das Gericht die Stundung auf — die gestundeten Verfahrenskosten werden dann in der Regel sofort fällig.