Bereitschaftsdienstvergütung

In Kürze

Die Bereitschaftsdienstvergütung gilt als laufendes Arbeitsentgelt und ist damit sozialversicherungspflichtig. Sie wird bei der Berechnung der Jahresarbeitsentgeltgrenze berücksichtigt, wenn sie regelmäßig gezahlt wird.

Definition

Wer regelmäßig Bereitschaftsdienst leistet, erhält dafür eine Vergütung. Diese zählt zum laufenden Arbeitsentgelt und ist daher beitragspflichtig in der Sozialversicherung — also Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung.

Schwankt die Vergütung von Monat zu Monat, wird der voraussichtliche Jahresbetrag geschätzt. Dabei kann die tatsächlich erzielte Vergütung des Vorjahres herangezogen werden. Bei neuen Beschäftigten orientiert man sich an vergleichbaren Mitarbeitern im Betrieb.

In manchen Tarifbereichen gibt es neben der Bereitschaftsdienstvergütung eine zusätzliche Zahlung für tatsächlich geleistete Arbeit während der Rufbereitschaft — sogenannte Aktivstunden. Diese sind zwar ebenfalls beitragspflichtig, zählen aber nicht zum regelmäßigen Jahresarbeitsentgelt, weil sie nicht planbar und damit unregelmäßig anfallen.

Wichtig für die Jahresarbeitsentgeltgrenze: Nur regelmäßige Vergütungsbestandteile werden bei der Prüfung berücksichtigt, ob ein Arbeitnehmer die Grenze zur privaten Krankenversicherung überschreitet. Unregelmäßige Zahlungen wie Aktivstunden bleiben dabei außen vor.

Für Arbeitgeber gilt seit dem 1. Januar 2017 eine vereinfachte Regelung zur Fälligkeit der Sozialversicherungsbeiträge: Sie können die monatlichen Beiträge in Höhe des Vormonatsbetrags zahlen — ohne besondere Voraussetzungen erfüllen zu müssen. Das erleichtert die Abrechnung besonders dann, wenn variable Entgeltbestandteile wie Bereitschaftsdienstvergütungen die Abrechnung prägen.