Bereitstellungspflichten

In Kürze

Bereitstellungspflichten verpflichten Arbeitgeber dazu, ihren Beschäftigten sichere Arbeitsmittel und geeignete Schutzausrüstung zur Verfügung zu stellen. Die Grundlage bildet das Arbeitsschutzgesetz, ergänzt durch verschiedene Verordnungen.

Definition

Der Begriff „Bereitstellungspflichten" beschreibt die gesetzliche Pflicht des Arbeitgebers, alle notwendigen Sachmittel bereitzustellen, damit Beschäftigte sicher und gesundheitsgerecht arbeiten können. Diese Pflicht ist keine bloße Nebenpflicht, sondern eine eigenständige Kernpflicht im Arbeitsschutz.

Grundlage im Arbeitsschutzgesetz: Nach § 3 Abs. 2 ArbSchG muss der Arbeitgeber nicht nur eine geeignete Schutzorganisation aufbauen, sondern auch die dafür erforderlichen Mittel tatsächlich bereitstellen. Beides gehört untrennbar zusammen.

Sichere Arbeitsmittel (Betriebssicherheitsverordnung): Laut § 5 BetrSichV darf der Arbeitgeber nur Arbeitsmittel einsetzen lassen, die sicher, für die jeweilige Tätigkeit geeignet und frei von sicherheitsrelevanten Mängeln sind. Beschäftigte dürfen zudem nur Arbeitsmittel verwenden, die der Arbeitgeber ausdrücklich freigegeben hat.

Schutz vor Lärm und Vibrationen: Bei gefährdenden Arbeitsplätzen schreibt die Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung vor, dass der Arbeitgeber geeigneten Gehörschutz sowie Zusatzausrüstungen — etwa vibrationsdämpfende Sitze oder Schutzkleidung gegen Kälte und Nässe — bereitstellen muss.

Persönliche Schutzausrüstung (PSA): Nach § 2 PSA-Benutzungsverordnung darf der Arbeitgeber nur solche Schutzausrüstung auswählen und bereitstellen, die den gesetzlichen Anforderungen entspricht, wirksam vor der jeweiligen Gefährdung schützt, für die Arbeitsbedingungen geeignet ist und den ergonomischen sowie gesundheitlichen Bedürfnissen der Beschäftigten Rechnung trägt.

Zusammengefasst gelten folgende zentrale Rechtsgrundlagen:

  • § 3 Abs. 2 ArbSchG – allgemeine Pflicht zur Bereitstellung erforderlicher Mittel
  • § 5 BetrSichV – sichere und geeignete Arbeitsmittel
  • § 8 und § 10 Lärm-Vibrations-ArbSchV – Gehörschutz und Zusatzausrüstung bei Lärm- und Vibrationsbelastung
  • § 2 PSA-BV – Auswahl und Bereitstellung persönlicher Schutzausrüstung