Betrieb

In Kürze

Ein Betrieb ist eine organisatorische Einheit innerhalb eines Unternehmens, in der Menschen und Sachmittel zusammenwirken, um bestimmte wirtschaftliche Ziele zu erreichen. Er hat keine eigene Rechtspersönlichkeit, ist aber die zentrale Einheit im deutschen Arbeits- und Betriebsverfassungsrecht.

Definition

In der Betriebswirtschaft bezeichnet ein Betrieb die organisatorische Einheit eines Unternehmens, die der Erreichung bestimmter produktionstechnischer Ziele dient. Typische Beispiele sind Fertigungsstätten, Filialen, Niederlassungen oder Verwaltungseinheiten.

Die wesentlichen Bestandteile eines Betriebs sind die Arbeitnehmer und die sachlichen Betriebsmittel. Vereinfacht gesagt kombiniert ein Betrieb die Produktionsfaktoren Arbeit, Boden und Kapital, um Waren oder Dienstleistungen herzustellen.

Betrieb, Unternehmen und Konzern sind drei verschiedene Begriffe: Ein Unternehmen kann aus einem oder mehreren Betrieben bestehen und besitzt eine eigene Rechtspersönlichkeit (z. B. als GmbH oder AG). Ein Konzern ist ein Verbund mehrerer Unternehmen unter einheitlicher Leitung, hat aber selbst keine Rechtspersönlichkeit.

Für Arbeitnehmer ist die Unterscheidung besonders wichtig, weil viele arbeitsrechtliche Regelungen direkt am Betrieb anknüpfen. So sind Betriebe mit mindestens fünf ständigen wahlberechtigten Arbeitnehmern betriebsratsfähig. Relevante Vorschriften finden sich unter anderem in:

  • § 1 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) – Betriebsratsfähigkeit
  • §§ 87, 99 ff., 111 ff. BetrVG – Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats
  • § 23 Abs. 1 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) – Ausschluss des Kündigungsschutzes in Kleinbetrieben mit weniger als fünf Mitarbeitern
  • §§ 17 ff. KSchG – Anzeigepflicht bei Massenentlassungen

Neben dem „normalen" Betrieb gibt es besondere Betriebsarten: Der Gemeinschaftsbetrieb wird von mehreren Unternehmen gemeinsam geführt. Der Tendenzbetrieb (§ 118 BetrVG) verfolgt überwiegend politische, konfessionelle, karitative, wissenschaftliche oder künstlerische Zwecke — für ihn gelten die Regelungen des Betriebsverfassungsgesetzes nur eingeschränkt. Der Zweckbetrieb (§ 65 Abgabenordnung) ist ein wirtschaftliches Unternehmen einer gemeinnützigen Körperschaft, das deren steuerbegünstigte Zwecke unmittelbar verwirklicht.