Betriebliche Arbeitsschutzorganisation

In Kürze

Die betriebliche Arbeitsschutzorganisation umfasst alle Strukturen und Personen, die ein Arbeitgeber einrichten muss, um Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten im Betrieb zu gewährleisten.

Definition

Nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG ist jeder Arbeitgeber verpflichtet, eine geeignete betriebliche Arbeitsschutzorganisation aufzubauen. Der Arbeitgeber trägt die Gesamtverantwortung für den Arbeits- und Gesundheitsschutz im Betrieb.

Zur ordnungsgemäßen Organisation gehören drei zentrale Funktionen, die den Arbeitgeber unterstützen und mit den Arbeitsschutzbehörden zusammenarbeiten:

  • Betriebsarzt (§§ 2–4 ASiG)
  • Fachkraft für Arbeitssicherheit (§§ 5–7 ASiG)
  • Sicherheitsbeauftragter (§ 22 SGB VII)

In Betrieben mit mehr als 20 Beschäftigten muss der Arbeitgeber zusätzlich einen Arbeitsschutzausschuss einrichten (§ 11 ASiG). Dieser berät Fragen des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung und trifft sich mindestens einmal im Quartal. Ihm gehören der Arbeitgeber oder sein Beauftragter, zwei Betriebsratsmitglieder, Betriebsärzte, Fachkräfte für Arbeitssicherheit sowie Sicherheitsbeauftragte an.

Je nach Betrieb können weitere besondere Beauftragte hinzukommen, etwa ein Immissionsschutzbeauftragter (§§ 53 ff. BImSchG), ein Betriebsbeauftragter für Abfall (§§ 59 ff. KrWG) oder ein Störfallbeauftragter (§§ 58a ff. BImSchG).

Wichtige praktische Bausteine der Arbeitsschutzorganisation sind außerdem die Gefährdungsbeurteilung sowie die regelmäßige Schulung und Unterweisung aller Beschäftigten.