Betriebsrat - Übergangs- und Restmandat

In Kürze

Bei Umstrukturierungen wie Betriebsspaltungen oder -zusammenlegungen bleibt der Betriebsrat vorübergehend im Amt — entweder als Übergangsmandat bis zur Neuwahl oder als Restmandat zur Wahrnehmung bestehender Mitbestimmungsrechte.

Definition

Wenn ein Unternehmen umstrukturiert wird, entstehen oft neue Betriebe oder bestehende Betriebe gehen unter. Damit Arbeitnehmer in dieser Übergangszeit nicht ohne Interessenvertretung dastehen, sieht das Betriebsverfassungsgesetz zwei besondere Mandate vor.

Übergangsmandat (§ 21a BetrVG): Der bisherige Betriebsrat führt seine Arbeit vorübergehend weiter — auch für abgespaltene oder neu entstandene Betriebsteile. Er muss unverzüglich Wahlvorstände für die Neuwahl einsetzen. Das Mandat endet spätestens sechs Monate nach der Spaltung oder Zusammenlegung, sobald ein neuer Betriebsrat gewählt wurde. Per Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung kann es um weitere sechs Monate verlängert werden.

Restmandat (§ 21b BetrVG): Bei Stilllegung, Spaltung oder Zusammenlegung eines Betriebs bleibt der Betriebsrat so lange im Amt, wie es nötig ist, um die damit verbundenen Mitbestimmungs- und Beteiligungsrechte gegenüber dem bisherigen Arbeitgeber wahrzunehmen — zum Beispiel bei Verhandlungen über einen Sozialplan. Das Restmandat wird von allen Betriebsratsmitgliedern wahrgenommen, die zum Zeitpunkt des Betriebsuntergangs im Amt waren. Auch ein einzelnes verbliebenes Mitglied kann diese Aufgabe übernehmen.

Beide Mandate können gleichzeitig bestehen — etwa wenn ein Betrieb gespalten wird und ein Teil weitergeführt wird, während ein anderer Teil wegfällt. Der besondere Kündigungsschutz der Betriebsratsmitglieder bleibt in beiden Fällen erhalten.