Bildungsurlaub

In Kürze

Bildungsurlaub ist die bezahlte oder unbezahlte Freistellung von der Arbeit zur beruflichen, politischen oder allgemeinen Weiterbildung. Ein einheitliches Bundesgesetz gibt es nicht – die Regelungen unterscheiden sich je nach Bundesland.

Definition

Unter Bildungsurlaub versteht man das Recht von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, sich für Weiterbildungsmaßnahmen von der Arbeit freistellen zu lassen. Ziel ist die Vermittlung beruflicher Kenntnisse, aber auch politischer oder allgemeiner gesellschaftlicher Bildung zur Persönlichkeitsentwicklung.

Ein bundesweit geltendes Bildungsurlaubsgesetz existiert nicht. Bundeseinheitliche Regelungen gibt es nur für bestimmte Gruppen, zum Beispiel:

  • Betriebsratsmitglieder
  • Mitglieder der Jugendvertretung
  • Vertrauenspersonen der Schwerbehinderten
  • Betriebsärzte und Sicherheitsfachkräfte
  • Beschäftigte im öffentlichen Dienst

Für alle übrigen Arbeitnehmer regeln die Bundesländer den Bildungsurlaub eigenständig. In elf Bundesländern besteht ein gesetzlicher Anspruch auf bezahlten Bildungsurlaub, darunter Berlin, Bremen, Hamburg, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, das Saarland, Schleswig-Holstein, Sachsen-Anhalt, Mecklenburg-Vorpommern, Brandenburg und Niedersachsen.

Als Bildungsurlaub anerkannt werden grundsätzlich nur Veranstaltungen, die von der zuständigen Landesbehörde als geeignet zugelassen wurden.

Umfang des Anspruchs: In der Regel haben Arbeitnehmer Anspruch auf zehn Arbeitstage Bildungsurlaub innerhalb von zwei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren (bei einer Fünf-Tage-Woche). Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung entsteht, sobald der Arbeitgeber den Bildungsurlaub gewährt hat.

Erkrankung während des Bildungsurlaubs: Wer während des Bildungsurlaubs arbeitsunfähig erkrankt, hat Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) – nicht nach den Bildungsurlaubsgesetzen der Länder.

Verhältnis zum Erholungsurlaub: Während des Bildungsurlaubs darf kein Erholungsurlaub nach dem Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) gewährt werden. Hat der Arbeitgeber bereits Erholungsurlaub gewährt, bevor der Bildungsurlaub beginnt, kann der Bildungsurlaubsanspruch ersatzlos entfallen – sofern keine tarifvertraglichen Regelungen etwas anderes vorsehen.

Mitbestimmung des Betriebsrats: Der Betriebsrat hat nach § 87 Abs. 1 Nr. 5 BetrVG ein Mitbestimmungsrecht bei der zeitlichen Lage des Bildungsurlaubs. Über Dauer und Entgelthöhe hat er hingegen kein Mitbestimmungsrecht.