In Kürze
Wer medizinisches Cannabis auf Kassenkosten erhalten möchte, braucht in vielen Fällen zunächst eine Genehmigung der Krankenkasse. Seit Oktober 2024 entfällt diese Pflicht für bestimmte Arztgruppen.
Definition
Die Versorgung mit Cannabisarzneimitteln ist in § 31 Abs. 6 SGB V geregelt. Bei der ersten Verordnung muss die Krankenkasse grundsätzlich vorab zustimmen. Diese Genehmigung darf nur in begründeten Ausnahmefällen verweigert werden.
Für den Genehmigungsantrag reicht es aus, dass der Arzt der Krankenkasse die wesentlichen Angaben zur geplanten Verordnung mitteilt – also Arzneimittelbezeichnung, Menge, Dosierung und Anwendungsform. Ein bereits ausgestelltes Rezept muss dabei nicht vorgelegt werden.
Die Krankenkasse prüft im Rahmen des Genehmigungsverfahrens nur, ob die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Sie hat dabei kein Ermessen, da ein gesetzlicher Anspruch besteht. Im Zweifel holt sie eine Stellungnahme des Medizinischen Dienstes ein (§ 275 Abs. 1 SGB V).
Fristen: Hält die Krankenkasse die Bearbeitungsfristen nach § 13 Abs. 3a SGB V nicht ein, gilt die Leistung automatisch als genehmigt. Bei Verordnungen im Rahmen der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung oder direkt nach einem Krankenhausaufenthalt gilt eine verkürzte Frist von drei Tagen.
Folgeverordnungen: Wird bei einer Folgeverordnung nur die Dosierung angepasst oder auf ein anderes Cannabisprodukt gewechselt, ist keine erneute Genehmigung erforderlich (§ 31 Abs. 6 Satz 4 SGB V).
Wegfall des Genehmigungsvorbehalts ab Oktober 2024: Aufgrund eines Beschlusses des Gemeinsamen Bundesausschusses müssen bestimmte Arztgruppen vor der ersten Verordnung keine Genehmigung mehr einholen. Dazu gehören unter anderem:
- Allgemeinmediziner und Hausärzte
- Anästhesisten
- Internisten (unabhängig vom Schwerpunkt)
- Neurologen
- Fachärzte für Psychiatrie und Psychotherapie
- Fachärzte für Physikalische und Rehabilitative Medizin
- Gynäkologen mit Schwerpunkt Gynäkologische Onkologie
- Ärzte mit Zusatzbezeichnung wie Geriatrie oder Palliativmedizin
Für alle anderen Fachgruppen bleibt die Genehmigungspflicht vor der ersten Verordnung bestehen. Auch Ärzte, für die der Vorbehalt entfällt, können freiwillig eine Genehmigung einholen.
Begleiterhebung: Parallel zur Versorgung führt das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte eine auf fünf Jahre befristete Begleiterhebung durch, um gesicherte Erkenntnisse über die Wirksamkeit der Therapie zu gewinnen. Die dabei erhobenen Daten werden anonymisiert weitergegeben.