In Kürze
Seit 2017 können gesetzlich Krankenversicherte unter bestimmten Voraussetzungen Cannabis als Medizin auf Kassenkosten erhalten. Die rechtliche Grundlage dafür ist § 31 Abs. 6 SGB V.
Definition
Medizinisches Cannabis ist kein gewöhnliches Arzneimittel — es unterliegt besonderen Regeln. Die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) übernimmt die Kosten nur dann, wenn mehrere Voraussetzungen gleichzeitig erfüllt sind.
Verordnungsfähige Mittel
Die Kasse zahlt für folgende Produkte:
- Getrocknete Cannabisblüten oder -extrakte in standardisierter Qualität
- Dronabinol — ein aus Hanf gewonnener Wirkstoff als Rezepturarzneimittel
- Nabilon — ein synthetisch hergestelltes Dronabinol
Wichtig: CBD-Produkte wie Tropfen oder Öle gelten rechtlich als Nahrungsergänzungsmittel, nicht als Arzneimittel. Für sie besteht kein Anspruch auf Kostenübernahme durch die GKV.
Voraussetzung 1: Schwerwiegende Erkrankung
Die Erkrankung muss entweder lebensbedrohlich sein oder die Lebensqualität dauerhaft und erheblich beeinträchtigen. Typische anerkannte Beispiele sind Multiple Sklerose, fortgeschrittene Krebserkrankungen oder schwere chronische Schmerzzustände. Eine bloße Beschreibung von Beschwerden reicht nicht aus — es braucht ärztliche Befundberichte.
Voraussetzung 2: Keine geeignete Standardtherapie verfügbar
Cannabis kommt nur in Frage, wenn keine allgemein anerkannte Behandlung zur Verfügung steht oder der Versicherte diese nachweislich nicht verträgt. Herkömmliche Therapien müssen also zuvor ausgeschöpft worden sein.
Ärztliche Verordnung und Genehmigung
Grundsätzlich stellt ein Vertragsarzt die Verordnung aus. Die Krankenkasse prüft vorab, ob die Voraussetzungen erfüllt sind. Seit Oktober 2024 müssen Hausärzte und bestimmte Fachärzte bei der ersten Verordnung keine Genehmigung der Kasse mehr einholen — können dies aber freiwillig tun. Die Höchstmenge, die ein Arzt innerhalb von 30 Tagen verschreiben darf, beträgt 100.000 Milligramm; in begründeten Ausnahmefällen darf diese Menge überschritten werden.
Rechtliche Grundlagen im Überblick
- § 31 Abs. 6 SGB V — Leistungsanspruch auf Versorgung mit Cannabis
- § 2 Abs. 1a SGB V — Anspruch bei lebensbedrohlichen Erkrankungen ohne Standardtherapie
- Cannabisgesetz (CanG) — seit 1. April 2024 in Kraft; regelt legalen Besitz und Konsum für Erwachsene