Corona-Soforthilfe

In Kürze

Die Corona-Soforthilfe ist ein einmaliger staatlicher Zuschuss für Selbstständige, der nicht zurückgezahlt werden muss, aber steuerpflichtig ist.

Definition

Die Corona-Soforthilfe wurde eingeführt, um selbstständig Erwerbstätige bei Liquiditätsengpässen zu unterstützen. Sie hilft dabei, laufende Betriebskosten zu decken — nicht jedoch die persönlichen Lebenshaltungskosten.

Für die Deckung des Lebensunterhalts wurde stattdessen mit dem Sozialschutz-Paket vom 27. März 2020 ein vereinfachter Zugang zu Leistungen nach dem SGB II (Bürgergeld) geschaffen.

Der Zuschuss gilt steuerlich als Betriebseinnahme und erhöht damit den Gewinn im jeweiligen Kalenderjahr. Dadurch wirkt er sich auf die Einkommensteuer aus.

Da der Zuschuss zum Arbeitseinkommen im Sinne von § 15 Abs. 1 SGB IV zählt, gehört er auch zu den beitragspflichtigen Einnahmen in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung gemäß § 240 SGB V. Wer im betreffenden Jahr jedoch Verluste erzielt hat, die den Zuschuss übersteigen, zahlt darauf faktisch keine Beiträge.

Fördermittel mit Darlehenscharakter — etwa Förderkredite — gelten dagegen nicht als beitragspflichtige Einnahmen und bleiben bei den Sozialversicherungsbeiträgen außen vor.