Dienstvertrag

In Kürze

Der Dienstvertrag regelt die entgeltliche Erbringung von Diensten ohne geschuldeten Erfolg. Er begründet ein Dauerschuldverhältnis zwischen leistender und vergütungspflichtiger Vertragspartei.

Definition

Der Dienstvertrag ist ein arbeitsrechtlicher Begriff, der eine gegenseitige schuldrechtliche Vereinbarung über die entgeltliche Erbringung von Diensten bezeichnet.

Er liegt vor, wenn eine Partei zur tatsächlichen Dienstleistung verpflichtet ist, während die andere Partei zur Zahlung einer vereinbarten oder stillschweigenden Vergütung verpflichtet ist.

Der Dienstvertrag setzt kein bestimmtes Arbeitsergebnis oder einen konkret herbeizuführenden Erfolg voraus.

Rechtsgrundlage ist insbesondere:

  • § 611 Absatz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Der Dienstvertrag begründet regelmäßig ein fortdauerndes Schuldverhältnis mit zeitlich gestreckter Leistungserbringung.

Eine gesetzliche Verpflichtung zum Abschluss oder zur Anwendung besteht nicht.

Abzugrenzen ist der Dienstvertrag vom Werkvertrag durch das Fehlen einer Erfolgsschuld.

Der Dienstvertrag hat praktische Bedeutung für Arbeitsverhältnisse und sonstige entgeltliche Dauerdienstleistungen.