In Kürze
Bei Krankheit haben Arbeitnehmer Anspruch auf Weiterzahlung ihres Lohns – bis zu sechs Wochen lang. Geregelt ist das im Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG).
Definition
Wer krank ist und deshalb nicht arbeiten kann, verliert nicht sofort sein Einkommen. Der Arbeitgeber muss das vereinbarte Entgelt für bis zu sechs Wochen weiterzahlen. Das gilt für alle Beschäftigten – auch für Teilzeit- und geringfügig Beschäftigte.
Wichtige Voraussetzungen:
- Das Arbeitsverhältnis muss seit mindestens vier Wochen ununterbrochen bestehen (§ 3 Abs. 3 EFZG).
- Die Krankheit darf nicht selbst verschuldet sein.
- Die Krankheit muss die alleinige Ursache für die Arbeitsunfähigkeit sein.
Erkrankt jemand an derselben Krankheit erneut (sogenannte Fortsetzungskrankheit), entsteht kein neuer Sechs-Wochen-Anspruch – es sei denn, der Arbeitnehmer war in den letzten sechs Monaten nicht wegen derselben Krankheit arbeitsunfähig oder seit der ersten Erkrankung sind zwölf Monate vergangen.
Melde- und Nachweispflichten: Arbeitnehmer müssen ihre Arbeitsunfähigkeit dem Arbeitgeber unverzüglich anzeigen (§ 5 EFZG). Dauert die Krankheit länger als drei Kalendertage, muss spätestens am nächsten Arbeitstag eine ärztliche Bescheinigung vorgelegt werden. Der Arbeitgeber kann die Vorlage auch früher verlangen. Kommt der Arbeitnehmer dieser Pflicht nicht nach, darf der Arbeitgeber die Zahlung vorübergehend verweigern (§ 7 EFZG).
Eigenverschulden: Hat der Arbeitnehmer seine Krankheit selbst verschuldet – etwa durch grob leichtfertiges Verhalten –, entfällt der Anspruch vollständig. Ein Teilverschulden gibt es nicht. Der Arbeitgeber muss das Verschulden darlegen und beweisen.
Dritthaftung: Ist ein Dritter für die Arbeitsunfähigkeit verantwortlich (z. B. bei einem Verkehrsunfall), geht der Schadensersatzanspruch des Arbeitnehmers wegen Verdienstausfalls auf den Arbeitgeber über (§ 6 Abs. 1 EFZG). Der Arbeitnehmer muss dem Arbeitgeber dafür alle nötigen Angaben machen.
Kündigung wegen Krankheit: Wird das Arbeitsverhältnis wegen der Arbeitsunfähigkeit gekündigt, bleibt der Entgeltfortzahlungsanspruch auch nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses bestehen (§ 8 Abs. 1 EFZG).