Erfindervergütung

In Kürze

Eine Erfindervergütung ist die Bezahlung, die ein Arbeitnehmer erhält, wenn seine Erfindung als Patent oder Gebrauchsmuster schutzfähig ist. Sie gilt als Arbeitsentgelt und ist grundsätzlich steuer- und sozialversicherungspflichtig.

Definition

Erfindet ein Arbeitnehmer im Rahmen seiner unselbstständigen Tätigkeit etwas Patentierbares oder als Gebrauchsmuster Schutzfähiges, kann er dafür eine besondere Vergütung erhalten — die sogenannte Erfindervergütung.

Diese Zahlung wird sozialversicherungsrechtlich als einmalig gezahltes Arbeitsentgelt behandelt. Das bedeutet: Der Arbeitgeber muss sie bei der Beitragsabrechnung berücksichtigen. Dabei gilt seit 2006, dass Beiträge grundsätzlich am drittletzten Bankarbeitstag eines Monats in voraussichtlicher Höhe fällig werden. Steht die Auszahlung der Erfindervergütung in diesem Monat mit hinreichender Sicherheit fest, ist sie bereits in dieser Abrechnung einzubeziehen.

Trotz ihrer Beitragspflicht in der Sozialversicherung bleibt die Erfindervergütung bei der Berechnung der Umlagen nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz (z. B. für Entgeltfortzahlung und Mutterschaft) außen vor.

Steuerlich gibt es seit dem Jahressteuergesetz 2007 eine Besonderheit: Unter bestimmten Voraussetzungen kann der Arbeitgeber die Erfindervergütung pauschal versteuern — nämlich dann, wenn sie zusätzlich zum regulären Arbeitsentgelt gewährt wird und die Aufwendungen je Arbeitnehmer und Wirtschaftsjahr oder je einzelner Zuwendung 10.000 Euro nicht übersteigen. Grundlage ist § 37b Einkommensteuergesetz (EStG).

Seit dem 1. Januar 2009 gilt: Wird eine solche pauschal versteuerte Erfindervergütung von einem unabhängigen Dritten gezahlt — also von jemandem, der nicht mit dem Unternehmen des Arbeitnehmers verbunden ist —, zählt sie nicht zum beitragspflichtigen Arbeitsentgelt in der Sozialversicherung.