Erwerbsminderung

In Kürze

Erwerbsminderung beschreibt eine gesundheitlich bedingte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit im allgemeinen Arbeitsmarkt. Sie ist Grundlage sozialrechtlicher Leistungsentscheidungen bei fortbestehender Erwerbsunfähigkeit.

Definition

Erwerbsminderung ist ein arbeitsrechtlicher Begriff zur Bewertung eingeschränkter Erwerbsfähigkeit im Sozialleistungssystem. Sie bezeichnet die dauerhaft gesundheitlich bedingte Einschränkung der Arbeitsleistung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt.

Erwerbsminderung liegt vor, wenn eine Person wegen Krankheit oder Behinderung nur eingeschränkt erwerbstätig sein kann. Die Feststellung setzt ein zeitlich nicht absehbares Leistungsdefizit unter üblichen Bedingungen des Arbeitsmarktes voraus.

Entscheidend ist allein die objektive Leistungsfähigkeit unter üblichen Marktbedingungen ohne Rücksicht auf regionale Arbeitsmarktlage. Maßgeblich ist das verbliebene tägliche Leistungsvermögen in Stunden, unabhängig von Ausbildung oder bisheriger Tätigkeit.

Die Beurteilung erfolgt abstrakt anhand medizinischer Gutachten ohne konkrete Betrachtung vorhandener Arbeitsplätze.

Rechtsgrundlage ist:

  • § 43 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) für entsprechende Rentenansprüche

Eine Erwerbsminderung begründet keinen Anspruch auf Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung oder privatrechtlichen Entschädigungssystemen.

Abzugrenzen ist die Erwerbsminderung von:

  • der Minderung der Erwerbsfähigkeit, die unfallversicherungsrechtlich bewertet und kompensiert wird

In der Praxis entscheidet die anerkannte Erwerbsminderung über Rentenansprüche und die Zuständigkeit sozialer Leistungsträger.