In Kürze
Familienzuschläge sind Zahlungen des Arbeitgebers, die wegen des Familienstands eines Arbeitnehmers geleistet werden. Sie sind beitragspflichtig, zählen aber nicht zur Jahresarbeitsentgeltgrenze.
Definition
Familienzuschläge sind alle Einnahmen aus einer Beschäftigung, die ein Arbeitgeber mit Rücksicht auf den Familienstand seines Arbeitnehmers zahlt. Typische Beispiele sind Kinderzuschläge oder ein familienbedingt erhöhter Ortszuschlag im öffentlichen Dienst.
Entscheidend ist dabei nicht die Bezeichnung der Zahlung, sondern ihr tatsächlicher Charakter: Erhält ein verheirateter Arbeitnehmer gegenüber einem ledigen Kollegen in derselben Vergütungsstufe einen Aufschlag, handelt es sich um einen Familienzuschlag.
Da Familienzuschläge steuerpflichtig sind, gehören sie zum beitragspflichtigen Arbeitsentgelt nach § 14 SGB IV und § 1 SvEV. Sozialversicherungsbeiträge werden also darauf erhoben.
Eine wichtige Ausnahme gilt bei der Prüfung der Jahresarbeitsentgeltgrenze: Nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V bleiben Familienzuschläge dabei außen vor. Der Grund: Wer mit seinem Einkommen Familienangehörige unterhält, soll weiterhin den Schutz der gesetzlichen Krankenversicherung genießen.
Diese Sonderregel wirkt sich auch auf die Familienversicherung aus. Bei der Prüfung, ob ein Angehöriger über die Familienversicherung mitversichert werden kann, werden Familienzuschläge beim Gesamteinkommen ebenfalls nicht mitgezählt — geregelt in § 10 Abs. 3 SGB V (gesetzliche Krankenversicherung) und § 25 Abs. 3 SGB XI (Pflegeversicherung).