Freiwillige Pflegeversicherung

In Kürze

Die freiwillige Pflegeversicherung ermöglicht es, nach dem Ende der Pflichtmitgliedschaft in der sozialen Pflegeversicherung weiterhin abgesichert zu bleiben. Voraussetzung sind eine bestimmte Vorversicherungszeit und ein rechtzeitiger Antrag.

Definition

Wer aus der Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung ausscheidet, kann sich auf Antrag freiwillig weiterversichern. Das ist in § 26 SGB XI geregelt. Eine Mitgliedschaft in der privaten Krankenversicherung schließt diese Möglichkeit aus.

Vorversicherungszeit: In den letzten fünf Jahren vor dem Ausscheiden müssen mindestens 24 Monate Versicherung im gesetzlichen System bestanden haben — oder unmittelbar vor dem Ausscheiden mindestens zwölf Monate.

Antragsfrist: Der Antrag muss in der Regel innerhalb von drei Monaten nach Ende der Pflichtmitgliedschaft bei der zuständigen Pflegekasse gestellt werden. Bei Wegzug ins Ausland gilt eine kürzere Frist von einem Monat.

Das Recht zur freiwilligen Weiterversicherung gilt auch bei Beendigung der Familienversicherung, zum Beispiel nach einer Scheidung oder wenn ein Kind die Altersgrenze für die Mitversicherung überschreitet. Auch Grenzgänger, die im Inland beschäftigt sind, aber im Ausland wohnen, können dieses Recht nutzen.

Für Personen, die weder gesetzlich noch privat krankenversichert sind und keine Möglichkeit zur freiwilligen Weiterversicherung haben, sieht § 26a SGB XI ein besonderes Beitrittsrecht zur sozialen Pflegeversicherung vor. Dieses wurde eingeführt, nachdem das Bundesverfassungsgericht festgestellt hatte, dass ein vollständiger Ausschluss vom Zugang zur Pflegeversicherung nicht zulässig ist.