In Kürze
Wer freiwillig gesetzlich krankenversichert ist, muss grundsätzlich auch in die soziale Pflegeversicherung einzahlen. Unter bestimmten Voraussetzungen ist eine Befreiung möglich.
Definition
Freiwillig gesetzlich krankenversicherte Personen sind nach § 20 Abs. 3 SGB XI versicherungspflichtig in der sozialen Pflegeversicherung. Das bedeutet: Wer sich freiwillig in einer gesetzlichen Krankenkasse versichert, ist automatisch auch in der Pflegeversicherung pflichtversichert.
Es gibt jedoch eine Ausnahme: Wer nachweist, dass er einen gleichwertigen Pflegeversicherungsschutz über einen privaten Pflegeversicherungsvertrag abgeschlossen hat, kann sich auf Antrag von der Versicherungspflicht befreien lassen (§ 22 SGB XI).
Dabei gelten folgende wichtige Regeln:
- Antragsfrist: Der Befreiungsantrag muss innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Versicherungspflicht gestellt werden.
- Unwiderruflichkeit: Eine einmal erteilte Befreiung kann nicht rückgängig gemacht werden.