Freiwilliges soziales Jahr

In Kürze

Das Freiwillige Soziale Jahr (FSJ) ist ein gemeinnütziger Freiwilligendienst für junge Menschen bis 27 Jahre. Wer daran teilnimmt, ist sozialversicherungspflichtig — die Beiträge trägt vollständig der Arbeitgeber.

Definition

Das Freiwillige Soziale Jahr wird nach § 3 Jugendfreiwilligendienstgesetz (JFDG) ganztägig als überwiegend praktische Hilfstätigkeit geleistet. Typische Einsatzorte sind Krankenhäuser, Altersheime, Kindertagesstätten, Einrichtungen für Menschen mit Behinderung sowie kulturelle Einrichtungen wie Bibliotheken oder Museen. Ein Einsatz im außereuropäischen Ausland ist ebenfalls möglich.

Voraussetzung ist die erfüllte Vollzeitschulpflicht; ein Mindestalter gibt es nicht. Die Teilnahme ist bis zum vollendeten 27. Lebensjahr möglich. Die Mindestdauer beträgt sechs Monate, die Regeldauer zwölf Monate und die maximale Dauer 24 Monate.

Teilnehmende erhalten Unterkunft, Verpflegung, Arbeitskleidung und ein Taschengeld. Das Taschengeld gilt als angemessen, wenn es 6 % der Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung nicht übersteigt — das entspricht im Jahr 2025 bundeseinheitlich 483,00 EUR monatlich.

Sozialversicherung: Taschengeld und Sachbezüge gelten als Arbeitsentgelt. Teilnehmende sind daher grundsätzlich in allen Zweigen der Sozialversicherung versicherungspflichtig. Eine Versicherungsfreiheit wegen Geringfügigkeit ist ausdrücklich ausgeschlossen. Alle Sozialversicherungsbeiträge — also Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung — werden vollständig vom Arbeitgeber getragen. Eine hälftige Aufteilung zwischen Arbeitgeber und Teilnehmer findet nicht statt.

Besonderheit beim Krankenversicherungsbeitrag: Für FSJ-Teilnehmende gilt nicht der kassenindividuelle Zusatzbeitragssatz, sondern der von der Bundesregierung festgesetzte durchschnittliche Zusatzbeitragssatz — im Jahr 2025 beträgt dieser 2,5 %.

Umlageverfahren: FSJ-Teilnehmende gelten arbeitsrechtlich nicht als Arbeitnehmer. Daher fallen keine Umlagen zum U1-Verfahren (Entgeltfortzahlung bei Krankheit) an. In das U2-Verfahren (Mutterschaft) sind sie jedoch einbezogen — der Arbeitgeber zahlt entsprechende Umlagen und kann Aufwendungen erstattet bekommen.