Freiwilliges ökologisches Jahr

In Kürze

Das freiwillige ökologische Jahr (FÖJ) ist ein Freiwilligendienst für junge Menschen im Bereich Natur- und Umweltschutz. Teilnehmende sind sozialversicherungspflichtig, und die Beiträge trägt vollständig der Arbeitgeber.

Definition

Das freiwillige ökologische Jahr ist in § 4 des Jugendfreiwilligendienstegesetzes (JFDG) geregelt. Es soll jungen Menschen helfen, ihre Persönlichkeit zu entwickeln, Umweltbewusstsein zu stärken und praktisch für Natur und Umwelt tätig zu werden. Der Dienst wird ganztägig in Einrichtungen geleistet, die im Natur- und Umweltschutz tätig sind – auch im außereuropäischen Ausland ist eine Ableistung möglich.

Wer kann teilnehmen? Teilnehmen können Personen bis zum vollendeten 27. Lebensjahr, sofern die Vollzeitschulpflicht erfüllt ist. Ein Mindestalter ist nicht vorgeschrieben. Die Mindestdauer beträgt sechs Monate, die Höchstdauer 24 Monate; üblich sind zwölf zusammenhängende Monate.

Was erhalten Teilnehmende? Während des FÖJ gibt es kein reguläres Gehalt. Stattdessen werden Unterkunft, Verpflegung, Arbeitskleidung und ein Taschengeld gewährt. Das Taschengeld gilt als angemessen, wenn es 6 % der Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung nicht übersteigt – im Jahr 2025 sind das maximal 483,00 EUR monatlich.

Sozialversicherung: Das Taschengeld und die Sachbezüge gelten als Arbeitsentgelt im sozialversicherungsrechtlichen Sinne. Teilnehmende sind daher grundsätzlich in allen Zweigen der Sozialversicherung versicherungspflichtig. Eine Versicherungsfreiheit wegen Geringfügigkeit ist ausdrücklich ausgeschlossen.

Wer zahlt die Beiträge? Die Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung werden vollständig vom Arbeitgeber getragen. Eine hälftige Aufteilung zwischen Arbeitgeber und Teilnehmendem findet nicht statt. Auch der Zusatzbeitrag zur Pflegeversicherung für kinderlose Mitglieder wird vom Arbeitgeber übernommen.

Besonderheit beim Krankenversicherungsbeitrag: Für Teilnehmende am FÖJ gilt nicht der kassenindividuelle Zusatzbeitragssatz, sondern ein einheitlicher durchschnittlicher Zusatzbeitragssatz, der von der Bundesregierung festgesetzt wird. Im Jahr 2025 beträgt er 2,5 %.

Umlageverfahren: Teilnehmende gelten arbeitsrechtlich nicht als Arbeitnehmer. Daher nehmen sie am U1-Verfahren (Ausgleich bei Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall) nicht teil. In das U2-Verfahren (Ausgleich bei Mutterschaft) sind sie jedoch einbezogen.