In Kürze
Die freiwillige Krankenversicherung ermöglicht es, nach dem Ende einer Pflicht- oder Familienversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung zu bleiben. Beginn, Ende und Beitritt sind gesetzlich geregelt.
Definition
Wer aus der Pflichtversicherung oder der Familienversicherung ausscheidet, kann der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig beitreten. Den Beitritt muss man spätestens innerhalb von drei Monaten erklären — seit 2020 ist das auch elektronisch möglich, eine Unterschrift ist nicht mehr nötig.
Die freiwillige Versicherung beginnt unmittelbar nach dem Ende der Pflicht- oder Familienversicherung, unabhängig davon, wann der Antrag gestellt wird. In allen anderen Fällen beginnt sie mit dem Tag des Beitritts.
Die Mitgliedschaft kann durch schriftliche Kündigung beendet werden. Sie endet dann in der Regel mit Ablauf des übernächsten Kalendermonats nach dem Kündigungsmonat. Außerdem endet sie durch Tod oder wenn eine neue Pflichtversicherung beginnt. Seit dem 1. Januar 2021 gilt beim Wechsel zu einer anderen Krankenkasse eine 12-monatige Bindungsfrist; wer zusätzlich einen Wahltarif gewählt hat, ist drei Jahre daran gebunden.
Beim Kassenwechsel ist seit 2021 keine eigene Kündigung mehr nötig: Es reicht, der neuen Krankenkasse den Beitrittswunsch mitzuteilen. Diese informiert die bisherige Kasse elektronisch.
Obligatorische Anschlussversicherung
Seit 2013 schließt sich an jede beendete Pflicht- oder Familienversicherung automatisch eine freiwillige Mitgliedschaft an — ohne dass man selbst aktiv werden muss. So soll ein lückenloser Versicherungsschutz sichergestellt werden.
Wer die Anschlussversicherung nicht möchte, muss innerhalb von zwei Wochen nach dem Hinweis der Krankenkasse seinen Austritt erklären und eine anderweitige Absicherung nachweisen. Ohne diesen Nachweis ist der Austritt zunächst unwirksam.
Die obligatorische Anschlussversicherung greift nicht, wenn bereits eine Familienversicherung besteht oder ein anderweitiger Krankenversicherungsschutz nahtlos anschließt. Saisonarbeitnehmer, die nur vorübergehend für eine befristete Beschäftigung nach Deutschland kommen, sind ebenfalls ausgenommen — sie müssen den Beitritt aktiv erklären und ihren Wohnsitz in Deutschland nachweisen.
Kann die Krankenkasse weder Wohnsitz noch Aufenthaltsort eines Mitglieds ermitteln, ist die Anschlussversicherung seit dem 1. Januar 2019 ausgeschlossen. Eine bereits bestehende freiwillige Mitgliedschaft kann beendet werden, wenn der Aufenthaltsort seit mindestens sechs Monaten unbekannt ist, keine Beiträge gezahlt und keine Leistungen in Anspruch genommen wurden.
Wichtige gesetzliche Grundlagen
- § 175 Abs. 4 SGB V — Kündigung der Mitgliedschaft
- § 191 Nr. 4 SGB V — Ende der freiwilligen Mitgliedschaft
- § 192, § 193 SGB V — Fortbestehen der Mitgliedschaft
- § 19 Abs. 2 und 3 SGB V — Nachgehender Leistungsanspruch
- § 16 Abs. 3a SGB V — Ruhen des Leistungsanspruchs bei Beitragsrückständen