In Kürze
Die Fachkraft für Arbeitssicherheit unterstützt den Arbeitgeber fachkundig beim Arbeitsschutz und bei der Unfallverhütung im Betrieb. Die Pflicht zur Bestellung ist im Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) geregelt.
Definition
Der Arbeitgeber ist gesetzlich verpflichtet, eine oder mehrere Fachkräfte für Arbeitssicherheit zu bestellen. Diese Pflicht ergibt sich aus § 5 Abs. 1 ASiG. Ziel ist es, durch den Einsatz von Fachleuten den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung sicherzustellen.
Wie viele Fachkräfte ein Betrieb benötigt, hängt von der Art des Betriebs und den damit verbundenen Gefahren, der Anzahl der Beschäftigten sowie der Betriebsorganisation ab. Die genauen Einsatzzeiten sind in der DGUV Vorschrift 2 festgelegt und setzen sich aus einer Grundbetreuung und einer betriebsspezifischen Betreuung zusammen.
Die Bestellung muss schriftlich erfolgen, wenn es sich um einen Arbeitnehmer handelt (§ 5 Abs. 1 Satz 1 ASiG). Alternativ kann der Arbeitgeber auch einen externen überbetrieblichen Dienst beauftragen (§ 19 ASiG), wobei die innerbetriebliche Lösung grundsätzlich Vorrang hat.
Die Fachkraft für Arbeitssicherheit ist bei der Anwendung ihrer Fachkunde weisungsfrei. Eine eigenständige Verantwortung für Arbeitsschutzmaßnahmen wird dadurch jedoch nicht begründet. Sie ist außerdem klar vom Betriebsarzt als medizinischer Funktion zu unterscheiden.
Qualifikation
Als Fachkraft für Arbeitssicherheit dürfen laut § 7 ASiG nur Personen mit einer anerkannten Fachausbildung bestellt werden. Zugelassen sind:
- Sicherheitsingenieure – mit Ingenieurabschluss, mindestens zwei Jahren Berufspraxis und einem anerkannten Ausbildungslehrgang
- Sicherheitstechniker – mit Technikerprüfung, mindestens zwei Jahren Praxis und einem anerkannten Lehrgang
- Sicherheitsmeister – mit Meisterprüfung, mindestens zwei Jahren Praxis und einem anerkannten Lehrgang
Aufgaben
Die Fachkraft für Arbeitssicherheit berät den Arbeitgeber und alle für den Arbeitsschutz verantwortlichen Personen. Ihre Aufgaben ergeben sich aus §§ 3, 6 und 10 Abs. 1 ASiG und umfassen unter anderem:
- Beratung bei der Planung und dem Betrieb von Anlagen
- Beratung bei der Auswahl von Arbeitsmitteln und persönlicher Schutzausrüstung
- Überprüfung und Beobachtung von Arbeitsstätten und Arbeitsverfahren
- Mitwirkung bei der Unfallverhütung und dem Gesundheitsschutz der Beschäftigten
Beteiligung des Betriebsrats
Soll eine Fachkraft für Arbeitssicherheit bestellt oder abberufen werden, ist die Zustimmung des Betriebsrats erforderlich (§ 9 Abs. 3 Satz 1 ASiG). Das gilt auch für die Erweiterung oder Einschränkung ihrer Aufgaben. Bei der Beauftragung eines externen Dienstes muss der Betriebsrat zumindest angehört werden.
Schutz der Fachkraft
Fachkräfte für Arbeitssicherheit genießen einen besonderen Schutz: Eine Kündigung, die in unmittelbarem Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit steht und ohne die erforderliche Zustimmung des Betriebsrats ausgesprochen wird, kann unwirksam sein.