In Kürze
Fertige und unfertige Erzeugnisse sind Vorräte eines Unternehmens und gehören zum Umlaufvermögen. Sie werden in der Bilanz ausgewiesen und müssen nach gesetzlichen Regeln bewertet werden.
Definition
Als unfertige Erzeugnisse gelten Produkte oder Leistungen, deren Herstellung noch nicht abgeschlossen ist. Sie können in dieser Form noch nicht verkauft werden und befinden sich entweder noch im Produktionsprozess oder in einem Zwischenlager.
Fertige Erzeugnisse haben dagegen alle Produktionsschritte durchlaufen und stehen zum Verkauf bereit. Dazu zählen auch zugekaufte Waren, die ohne weitere Bearbeitung weiterverkauft werden sollen.
Beide Arten werden in der Bilanz auf der Aktivseite unter den Vorräten erfasst. Die gesetzliche Grundlage liefert § 266 HGB, der die Gliederung der Bilanz vorschreibt.
Bei der Bewertung gelten folgende Grundsätze:
- Herstellungskosten als Obergrenze – mehr darf nicht angesetzt werden (§§ 252–256 HGB)
- Niederstwertprinzip – ist der Markt- oder Börsenpreis am Bilanzstichtag niedriger, muss auf diesen abgeschrieben werden
- Voraussichtlicher Verkaufswert – lässt sich kein Marktpreis feststellen, gilt der erwartete Verkaufserlös, wenn er unter den Herstellungskosten liegt
Im Rahmen der Inventur muss das Unternehmen alle fertigen und unfertigen Erzeugnisse erfassen. Bei unfertigen Erzeugnissen wird der Wert anhand des Fertigstellungsgrads berechnet: Dieser Prozentsatz wird mit den Herstellungskosten des fertigen Produkts multipliziert.
Verändert sich der Lagerbestand zwischen Jahresbeginn und Jahresende, spricht man von einer Bestandsveränderung. Ist der Endbestand niedriger als der Anfangsbestand, wird die Differenz als Aufwand gebucht. Ist er höher, gilt die Differenz als Ertrag. Dies gilt sowohl für fertige als auch für unfertige Erzeugnisse.