Fahrkosten - Organtransplantation

In Kürze

Nach einer Organtransplantation oder allogenen Stammzelltransplantation übernimmt die gesetzliche Krankenversicherung unter bestimmten Voraussetzungen die Fahrkosten zu ärztlichen Behandlungen. Welches Transportmittel erstattet wird, hängt von der medizinischen Notwendigkeit im Einzelfall ab.

Definition

Wer ein Organ oder Organbestandteile transplantiert bekommen hat, benötigt oft engmaschige ärztliche Nachsorge. Die Krankenkasse kann in diesen Fällen die Fahrtkosten zu Behandlungen erstatten. Die Grundlage dafür bildet § 60 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 SGB V.

Die Erstattung richtet sich nach dem genutzten Transportmittel. Es gilt folgende Rangfolge:

  • Öffentliche Verkehrsmittel: Der tatsächliche Fahrpreis wird erstattet, unter Ausschöpfung aller Fahrpreisermäßigungen.
  • Taxi oder Mietwagen: Erstattung möglich, wenn öffentliche Verkehrsmittel nicht genutzt werden können.
  • Krankenkraftwagen oder Rettungsfahrzeug: Erstattung möglich, wenn weder öffentliche Verkehrsmittel noch Taxi oder Mietwagen genutzt werden können.
  • Privates Kraftfahrzeug: Erstattung je gefahrenem Kilometer auf Basis des nach dem Bundesreisekostengesetz (BRKG) festgesetzten Höchstbetrags – derzeit 0,20 EUR pro Kilometer. Eine Deckelung durch den Höchstbetrag des § 5 Abs. 1 BRKG (130 bzw. 150 EUR) gilt hier nicht.

Auch Empfänger einer allogenen Stammzelltransplantation haben Anspruch auf Fahrtkostenerstattung – und zwar für bis zu drei Monate nach Ende der stationären Behandlung. In medizinisch begründeten Fällen kann diese Frist verlängert werden. Grundlage ist § 60 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 SGB V i.V.m. § 115a Abs. 2 Sätze 2 und 3 SGB V.

Für Spender von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen regelt § 27 Abs. 1a Satz 5 und 6 SGB V, dass die Erstattung der erforderlichen Fahrtkosten auch auf Dritte übertragen werden kann – etwa um die Anonymität der Spender zu schützen und das Verfahren möglichst einfach zu gestalten.