In Kürze
Freistellung bedeutet, dass Betriebsratsmitglieder in größeren Betrieben vollständig von ihrer normalen Arbeit befreit werden, um sich ausschließlich der Betriebsratsarbeit zu widmen. Der Anspruch darauf ergibt sich aus der Größe des Betriebs – unabhängig davon, ob gerade konkret Betriebsratsarbeit anfällt.
Definition
Es gibt zwei verschiedene Arten der Arbeitsbefreiung für Betriebsratsmitglieder. Die vorübergehende Arbeitsbefreiung nach § 37 Abs. 2 BetrVG gilt für alle Betriebsratsmitglieder: Sie dürfen die Arbeit unterbrechen, wenn und soweit es für die Betriebsratsarbeit erforderlich ist. Dafür ist eine ordnungsgemäße Abmeldung nötig, aber keine Zustimmung des Arbeitgebers.
Die vollständige Freistellung nach § 38 BetrVG geht weiter: Hier werden einzelne Betriebsratsmitglieder dauerhaft von ihrer beruflichen Tätigkeit freigestellt. Das Gesetz schreibt dies ab einer bestimmten Betriebsgröße zwingend vor – die Notwendigkeit im Einzelfall muss nicht nachgewiesen werden. Die Staffelung richtet sich nach der Zahl der regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmer, wobei auch Leiharbeitnehmer mitzählen (§ 14 Abs. 2 Satz 4 AÜG). Durch Tarifvertrag oder freiwillige Betriebsvereinbarung können abweichende Regelungen getroffen werden.
Statt einer vollständigen Freistellung ist auch eine Teilfreistellung möglich (§ 38 Abs. 1 Satz 3 BetrVG). Mehrere Teilfreistellungen dürfen zusammen jedoch den gesetzlich vorgeschriebenen Gesamtumfang nicht überschreiten.
Die freizustellenden Betriebsratsmitglieder werden vom Betriebsrat in geheimer Wahl aus seiner Mitte gewählt – nach vorheriger Beratung mit dem Arbeitgeber (§ 38 Abs. 2 BetrVG). Niemand kann zur Freistellung gezwungen werden; das Einverständnis des betreffenden Mitglieds ist stets erforderlich. Hat der Arbeitgeber Bedenken, kann er innerhalb von zwei Wochen die Einigungsstelle anrufen.
Freigestellte Betriebsratsmitglieder behalten ihren Entgeltanspruch in der Höhe, die sie ohne Freistellung erhalten hätten. Maßstab ist das Entgelt vergleichbarer Arbeitnehmer mit betriebsüblicher beruflicher Entwicklung (§ 37 Abs. 4 BetrVG). Dazu gehören auch Zuschläge wie Überstunden- oder Nachtzuschläge. Es gelten außerdem der besondere Kündigungsschutz (§ 15 KSchG), der Beschäftigungsschutz (§ 37 Abs. 5 BetrVG) sowie das Benachteiligungs- und Begünstigungsverbot (§ 78 Satz 2 BetrVG).
Wer drei aufeinanderfolgende Amtszeiten freigestellt war, genießt erweiterten Schutz: Der Zeitraum für Entgeltsicherung und Wiedereingliederung verlängert sich von einem auf zwei Jahre nach Ende der Amtszeit (§ 38 Abs. 3 BetrVG). Außerdem dürfen freigestellte Mitglieder nicht von Weiterbildungsmaßnahmen ausgeschlossen werden (§ 38 Abs. 4 BetrVG).
Die Freistellung endet grundsätzlich mit dem Ablauf der Amtszeit des Betriebsrats, aber auch durch Niederlegung des Amtes, Beendigung des Arbeitsverhältnisses oder gerichtlichen Ausschluss aus dem Betriebsrat (§ 23 Abs. 1 BetrVG). Das freigestellte Mitglied kann seine Zustimmung jederzeit widerrufen und die Arbeit wieder aufnehmen. Eine Abberufung durch den Betriebsrat ist ebenfalls möglich.