Freistellung - Arbeitsbefreiung aus konkretem Anlass

In Kürze

Betriebsratsmitglieder haben das Recht, für ihre Betriebsratsarbeit von der normalen Arbeit freigestellt zu werden – ohne Lohnabzug. Voraussetzung ist, dass die Freistellung zur ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.

Definition

Nach § 37 Abs. 2 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) muss jedes Betriebsratsmitglied von seiner beruflichen Tätigkeit befreit werden, wenn und soweit dies für die Betriebsratsarbeit notwendig ist. Dabei kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an: Das Mitglied muss bei gewissenhafter Überlegung und unter Abwägung der Interessen von Betrieb, Betriebsrat und Belegschaft die Freistellung für notwendig halten dürfen.

Einen förmlichen Beschluss des gesamten Betriebsrats braucht es dafür nicht. Es genügt eine formlose Abmeldung beim Arbeitgeber mit Angabe der voraussichtlichen Dauer der Tätigkeit. Weitere Angaben – etwa zu Ort oder Art der Tätigkeit – sind nicht erforderlich. Die Zustimmung des Arbeitgebers ist nicht notwendig.

Der Arbeitgeber muss die Freistellung nach billigem Ermessen gewähren (§ 106 Gewerbeordnung, GewO). Er darf das Betriebsratsmitglied dabei weder willkürlich benachteiligen noch einseitig schlechtstellen. Allerdings kann er den Zeitpunkt der Freistellung im Rahmen seines Ermessens mitbestimmen.

Wichtig ist die Unterscheidung zwischen Betriebsrats- und Gewerkschaftsarbeit: Ein Anspruch auf Freistellung besteht nur für Betriebsratstätigkeiten – nicht für die Teilnahme an Gewerkschaftsveranstaltungen oder Vorstandssitzungen der Gewerkschaft.

Muss Betriebsratsarbeit außerhalb der regulären Arbeitszeit geleistet werden, regelt § 37 Abs. 3 BetrVG den Ausgleich: Das Mitglied hat dann Anspruch auf entsprechende Freizeit zu einem späteren Zeitpunkt – bei voller Fortzahlung des Entgelts. Die geleistete Zeit ist betriebsüblich zu dokumentieren.

Grundsätzlich gilt: Betriebsratsmitglieder dürfen durch ihre Mandatstätigkeit keine finanziellen Nachteile erleiden. Während der Freistellung wird das Arbeitsentgelt weitergezahlt. Zudem darf der Arbeitgeber ein Betriebsratsmitglied nicht mit einem Arbeitspensum belasten, das dem eines Vollzeitbeschäftigten entspricht, wenn dieses Mitglied regelmäßig Betriebsratsaufgaben wahrnimmt.

Gesetzliche Grundlagen im Überblick:

  • § 37 Abs. 2 BetrVG – Anspruch auf Freistellung für erforderliche Betriebsratsarbeit
  • § 37 Abs. 3 BetrVG – Freizeitausgleich bei Betriebsratsarbeit außerhalb der Arbeitszeit
  • § 38 BetrVG – Vollständige Freistellung bestimmter Betriebsratsmitglieder
  • § 59 BetrVG – Regelungen zum Konzernbetriebsrat
  • § 106 GewO – Billiges Ermessen des Arbeitgebers bei der Freistellungsgenehmigung