In Kürze
Die Familienversicherung ermöglicht es, Angehörige von gesetzlich Krankenversicherten beitragsfrei mitzuversichern. Dafür müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein – etwa zum Wohnsitz, zum Einkommen und zur Art der Beschäftigung.
Definition
Die Familienversicherung ist in § 10 SGB V geregelt. Sie erlaubt es Mitgliedern der gesetzlichen Krankenversicherung, bestimmte Angehörige ohne eigenen Beitrag mitzuversichern.
Wer kann familienversichert werden? Zum versicherbaren Personenkreis gehören:
- Ehegatten und eingetragene Lebenspartner – sofern eine nach deutschem Recht gültige Ehe oder Lebenspartnerschaft besteht. Im Ausland geschlossene Ehen werden nur anerkannt, wenn sie den Grundsätzen der deutschen Ehe entsprechen (§ 34 SGB I).
- Leibliche und angenommene Kinder des Mitglieds (§§ 1591, 1592, 1754 BGB).
- Stiefkinder und Enkel – nur wenn das Mitglied den überwiegenden Unterhalt trägt oder das Kind im eigenen Haushalt lebt. Enkel von familienversicherten Kindern können ohne diese Prüfung mitversichert werden (§ 10 Abs. 1 Satz 1 SGB V).
- Pflegekinder, die in häuslicher Gemeinschaft wie eigene Kinder betreut werden (§ 56 SGB I).
- Kinder in der Adoptionsprobezeit, wenn die Einwilligung der leiblichen Eltern bereits vorliegt (§ 1744 BGB).
Wohnsitz im Inland: Familienversichert werden können nur Angehörige mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland (§ 30 SGB I). Ein vorübergehender Auslandsaufenthalt – etwa für ein Studium mit geplanter Rückkehr – schadet in der Regel nicht.
Einkommensgrenze: Wer regelmäßig mehr als 1/7 der monatlichen Bezugsgröße verdient (2025: 535,00 EUR monatlich), kann nicht familienversichert werden. Für geringfügig Beschäftigte gilt eine erhöhte Grenze von 556,00 EUR. Als Einkommen zählen alle Einkünfte im Sinne des Steuerrechts (§ 16 SGB IV), wobei Werbungskosten abgezogen werden dürfen.
Kein Vorrang eigener Versicherung: Wer selbst pflicht- oder freiwillig versichert ist, kann nicht zusätzlich familienversichert werden. Ausnahme: Studenten und Praktikanten sind gegenüber der Familienversicherung nachrangig versicherungspflichtig (§ 5 Abs. 7 SGB V).
Keine hauptberufliche Selbstständigkeit: Wer hauptberuflich selbstständig tätig ist, ist von der Familienversicherung ausgeschlossen (§ 5 Abs. 5 SGB V). Als hauptberuflich selbstständig gilt insbesondere, wer regelmäßig mindestens einen Arbeitnehmer mehr als geringfügig beschäftigt.
Keine Versicherungsfreiheit: Angehörige, die versicherungsfrei sind oder sich auf eigenen Antrag von der Versicherungspflicht haben befreien lassen, können nicht familienversichert werden. Ausnahme: Wer nur wegen einer geringfügigen Beschäftigung versicherungsfrei ist, kann dennoch familienversichert werden.