In Kürze
Berufliche Fortbildung umfasst alle Maßnahmen, die helfen, vorhandene Kenntnisse zu erhalten, zu erweitern oder den Aufstieg im Beruf zu fördern. Der Begriff wird im deutschen Sprachgebrauch weitgehend gleichbedeutend mit Weiterbildung verwendet.
Definition
Das Berufsbildungsgesetz (BBiG) unterscheidet drei Arten der beruflichen Fortbildung:
- Erhaltungsfortbildung: Reaktivierung vorhandener Fähigkeiten, zum Beispiel nach längerer Krankheit oder Berufsuntätigkeit.
- Anpassungsfortbildung: Erweiterung der Kenntnisse, um mit technischen und wirtschaftlichen Entwicklungen Schritt zu halten.
- Aufstiegsfortbildung: Lehrgänge von bis zu drei Jahren zum Erwerb höherer Qualifikationen (z. B. Meister, Fachwirt, Techniker), die meist mit einer Prüfung vor einer Kammer abschließen.
Fortbildung kann im Betrieb oder außerhalb stattfinden. Trägt der Arbeitgeber die Kosten ganz oder überwiegend, empfiehlt sich der Abschluss eines schriftlichen Fortbildungsvertrags. Findet die Maßnahme während der regulären Arbeitszeit statt, muss der Arbeitgeber die Vergütung weiterzahlen.
Viele Fortbildungsverträge enthalten eine Rückzahlungsklausel: Verlässt der Arbeitnehmer das Unternehmen kurz nach der Fortbildung, kann er verpflichtet sein, die Kosten ganz oder teilweise zurückzuzahlen. Solche Klauseln sind jedoch unwirksam, wenn die Kosten gering waren oder die Bindungsdauer in keinem angemessenen Verhältnis zu den Kosten steht.
Ob ein Arbeitnehmer Anspruch auf bezahlte Freistellung für eine Fortbildung hat, richtet sich nach dem Arbeitsvertrag sowie den jeweiligen Bildungsurlaubsgesetzen der Bundesländer.
Steuerlich gilt: Fortbildungskosten sind als Werbungskosten in unbegrenzter Höhe absetzbar. Dazu zählen unter anderem Lehrgangsgebühren, Fachliteratur, Fahrtkosten und anteilige Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer. Relevante Paragraphen:
- § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 und 5 EStG – Fahrtkosten zur Fortbildungsstätte
- § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG – häusliches Arbeitszimmer
- § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 EStG – Verpflegungspauschbeträge
- § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG – Sonderausgabenabzug für Ausbildungskosten (max. 6.000 € pro Jahr)