Freistellung - Ersatzfreistellungen

In Kürze

Eine Ersatzfreistellung tritt ein, wenn ein dauerhaft verhindertes oder ausgeschiedenes Betriebsratsmitglied ersetzt werden muss. Der Betriebsrat hat in diesen Fällen einen Anspruch auf eine neue Freistellung.

Definition

Freigestellte Betriebsratsmitglieder werden vollständig von ihrer Arbeit befreit, um sich ausschließlich der Betriebsratsarbeit zu widmen. Fällt ein solches Mitglied dauerhaft aus – etwa weil es aus dem Betriebsrat ausscheidet – kann eine Ersatzfreistellung notwendig werden.

Kurzfristige Ausfälle wie Krankheit oder Urlaub begründen dagegen keinen Anspruch auf Ersatzfreistellung. Solche vorübergehenden Verhinderungen sind bereits in der gesetzlichen Mindeststaffel nach § 38 Abs. 1 BetrVG berücksichtigt. Im Einzelfall kann der Betriebsrat weitere Mitglieder über § 37 Abs. 2 BetrVG vorübergehend freistellen.

Wichtig: Der Betriebsrat muss die Notwendigkeit einer Ersatzfreistellung konkret begründen. Voraussetzung ist, dass er seine Aufgaben ohne den Ersatz nicht ordnungsgemäß erfüllen kann.

Das genaue Verfahren ist gesetzlich nicht ausdrücklich geregelt. Es hängt davon ab, wie die ursprüngliche Freistellung beschlossen wurde:

  • Mehrheitswahl (§ 38 Abs. 2 BetrVG): Der Betriebsrat führt eine erneute Wahl durch. Freigestellt wird das Mitglied mit den meisten Stimmen.
  • Verhältniswahl: Das nächste Mitglied auf der Vorschlagsliste rückt automatisch nach. Ist die Liste erschöpft, wird das Ersatzmitglied per Mehrheitswahl bestimmt.

Zu beachten ist außerdem: Das automatische Nachrücken eines Ersatzmitglieds in den Betriebsrat nach § 25 Abs. 1 BetrVG bedeutet nicht gleichzeitig, dass dieses Mitglied auch freigestellt wird. Freistellung und Mitgliedschaft im Betriebsrat sind zwei getrennte Vorgänge.