In Kürze
Das Freistellungsverfahren regelt, wie Betriebsratsmitglieder schrittweise von ihrer normalen Arbeit befreit werden, um ihr Amt vollständig ausüben zu können. Die Grundlage bildet § 38 Abs. 2 BetrVG.
Definition
Ab einer bestimmten Betriebsgröße haben Betriebsratsmitglieder das Recht, vollständig oder teilweise von ihrer Arbeit freigestellt zu werden. Das Verfahren dafür läuft in mehreren festgelegten Schritten ab.
Vorausauswahl durch den Betriebsrat: Zunächst fasst der Betriebsrat einen Beschluss darüber, welche Mitglieder für eine Freistellung in Frage kommen. Dabei wird auch festgelegt, ob eine vollständige oder nur eine teilweise Freistellung erfolgen soll.
Beratung mit dem Arbeitgeber: Der Arbeitgeber wird zu einer Betriebsratssitzung eingeladen, um über die geplante Freistellung zu beraten. Hat der Arbeitgeber Einwände, muss er diese im Sinne einer vertrauensvollen Zusammenarbeit begründen. Der Betriebsrat entscheidet danach, ob er seinen Vorschlag beibehält oder anpasst.
Endgültiger Beschluss: Nach der Beratung wird abgestimmt. Soll nur ein Mitglied freigestellt werden, reicht die einfache Stimmenmehrheit. Bei mehreren Kandidaten und nur einem Wahlvorschlag gilt das Mehrheitswahlprinzip; liegen mehrere Vorschläge vor, wird nach dem Verhältniswahlprinzip abgestimmt.
Unterrichtung des Arbeitgebers: Der Betriebsrat teilt dem Arbeitgeber die Namen der gewählten Freigestellten mit. Der Arbeitgeber setzt die Freistellung daraufhin um.
Einigungsstelle als Kontrollinstanz: Hält der Arbeitgeber die Entscheidung des Betriebsrats für sachlich nicht gerechtfertigt, kann er die Einigungsstelle anrufen, die dann eine bindende Entscheidung trifft.
Bekanntgabe an die Belegschaft: Abschließend wird die gesamte Belegschaft darüber informiert, welche Betriebsratsmitglieder freigestellt wurden.