Feuerwehrführungskräfte

In Kürze

Führungskräfte der freiwilligen Feuerwehr (z. B. Feuerwehrkommandanten oder Kreisbrandräte) gelten sozialversicherungsrechtlich als abhängig Beschäftigte. Ihre steuerpflichtige Aufwandsentschädigung wird als Arbeitsentgelt gewertet.

Definition

Feuerwehren sind in Bayern Einrichtungen der Kommunen und Landkreise. Sie bestehen in der Regel aus Mitgliedern freiwilliger Feuerwehrvereine, die dem Verein auf eigenen Wunsch beitreten. Bestimmte Mitglieder übernehmen dabei Leitungsaufgaben — etwa als Feuerwehrkommandanten, Kreisbrandräte, Stadtbrandräte, Stadtbrandmeister oder Stadtbrandinspektoren.

Für ihre ehrenamtliche Tätigkeit erhalten diese Führungskräfte eine Aufwandsentschädigung, die durch Verordnungen festgelegt ist. Soweit diese Entschädigung der Lohnsteuerpflicht unterliegt, gilt sie zugleich als Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung.

Die sozialversicherungsrechtliche Einordnung richtet sich nach den Kriterien für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis. Entscheidend ist dabei die Weisungsgebundenheit gegenüber der Kommune oder dem Landkreis: Da diesen die Einrichtung, der Unterhalt und der Betrieb des Feuerwehrwesens obliegen, üben sie eine Leitungsfunktion aus — und die Führungskräfte sind entsprechend eingebunden. Diese Beurteilung gilt nach Ansicht der Sozialversicherungsträger auch in anderen Bundesländern, sofern dort vergleichbare gesetzliche Regelungen bestehen.

Davon zu unterscheiden sind sogenannte Brand- und Sicherheitswachen, die einfache Feuerwehrmitglieder übernehmen. Diese gelten grundsätzlich nicht als sozialversicherungspflichtige Beschäftigung — auch dann nicht, wenn der Veranstalter dafür eine Aufwandsentschädigung zahlt.