Freistellung - Rechtsstellung der Freigestellten

In Kürze

Freigestellte Betriebsratsmitglieder sind von ihrer normalen Arbeitspflicht befreit, um sich vollständig der Betriebsratsarbeit zu widmen. Trotzdem bleiben viele Pflichten aus dem Arbeitsvertrag bestehen.

Definition

Nach § 38 BetrVG können Betriebsratsmitglieder vollständig oder teilweise von ihrer Arbeit freigestellt werden. Das bedeutet: Der Arbeitgeber kann ihnen während der Freistellung keine Arbeitsaufgaben mehr zuweisen — sein Direktionsrecht ist für diese Zeit ausgesetzt.

Die Freistellung gilt aber ausschließlich für betriebsverfassungsrechtliche Aufgaben. Tätigkeiten, die nicht zur Betriebsratsarbeit gehören — etwa das Vertreten einzelner Arbeitnehmer vor Gericht — fallen nicht darunter.

Welche Pflichten bleiben trotz Freistellung bestehen?

  • Anwesenheitspflicht: Freigestellte Mitglieder müssen während der betriebsüblichen Arbeitszeit grundsätzlich im Betrieb anwesend und für Betriebsratsaufgaben erreichbar sein.
  • Ab- und Anmeldepflicht: Wer externe Termine wahrnimmt (z. B. beim Arbeitsgericht oder einer Einigungsstelle), muss sich beim Arbeitgeber ab- und wieder anmelden sowie die voraussichtliche Abwesenheitsdauer mitteilen.
  • Keine Pflicht zur Offenlegung des Termingrundes: Den genauen Anlass eines externen Termins muss das Betriebsratsmitglied dem Arbeitgeber nicht nennen.
  • Betriebsübliche Arbeitszeiten: Die im Betrieb geltenden Arbeitszeitregelungen gelten auch für freigestellte Mitglieder. Gibt es flexible Modelle, gilt im Zweifel das Modell mit der geringsten Bindung an feste Zeiten.
  • Zeiterfassung: Freigestellte Mitglieder haben das Recht, ihre Arbeits- und Reisezeiten zu erfassen. Der Arbeitgeber kann ihnen nicht automatisch Vertrauensarbeitszeit vorschreiben.
  • Betriebsordnung: Allgemeine Verhaltens- und Ordnungsregeln im Betrieb gelten weiterhin.

Wird die Freistellung nicht für Betriebsratsarbeit genutzt, kann der Entgeltanspruch für diese Zeit entfallen. Freigestellte Mitglieder können sich dagegen schützen, indem sie ihre Betriebsratstätigkeit sorgfältig dokumentieren.

Urlaub und Arbeitszeit außerhalb der Regelarbeitszeit: Der Urlaubsanspruch bleibt durch die Freistellung unberührt. Muss ein freigestelltes Mitglied außerhalb seiner üblichen Arbeitszeit Betriebsratsaufgaben wahrnehmen — etwa in Betrieben mit Schichtdienst — hat es Anspruch auf Zeitausgleich.

Freistellung im Konzern: Der Konzernbetriebsrat hat keinen eigenen Freistellungsanspruch. Die Freistellung muss über den jeweiligen örtlichen Betriebsrat erfolgen. In besonderen Fällen kann dabei ein Anspruch entstehen, der über die Vorgaben des § 38 BetrVG hinausgeht.

Arbeitsunfähigkeit: Ist ein freigestelltes Betriebsratsmitglied ärztlich krankgeschrieben, ist es auch an der Ausübung seines Betriebsratsamts verhindert.