In Kürze
Freigestellte Betriebsratsmitglieder dürfen durch ihre Freistellung finanziell und beruflich nicht schlechter gestellt werden als vergleichbare Kollegen. Das Gesetz sichert ihnen Entgelt, Karriereentwicklung und Weiterbildung.
Definition
Nach § 37 Abs. 2 BetrVG sind Betriebsratsmitglieder von ihrer Arbeit freizustellen, ohne dass sich ihr Arbeitsentgelt mindert. Sie sind finanziell so zu behandeln, als würden sie normal arbeiten.
Grundlage für die Berechnung des Entgelts ist eine fiktive Gehaltsentwicklung: Es wird gefragt, wie die berufliche Karriere des Mitglieds ohne Freistellung verlaufen wäre. Maßstab sind vergleichbare Arbeitnehmer mit betriebsüblicher Entwicklung.
Konkret bedeutet das für freigestellte Betriebsratsmitglieder:
- Lohnerhöhungen während der Freistellung müssen weitergegeben werden.
- Freiwillige Zulagen und Erfolgsprämien dürfen nicht mit dem Hinweis auf die Betriebsratstätigkeit verweigert werden.
- Überstundenvergütung ist zu zahlen, wenn vergleichbare Kollegen Überstunden leisten – auch ohne eigene Mehrarbeit im Betriebsratsbüro.
- Dienstwagen dürfen nach der Freistellung weder dienstlich noch privat eingeschränkt werden.
Wichtig: Wird zu viel Entgelt gezahlt, kann darin ein Verstoß gegen das Begünstigungsverbot liegen. Der Arbeitgeber kann zu viel gezahlte Beträge nach § 817 BGB zurückfordern. Freigestellte sollten daher bei der Ermittlung ihrer Vergütung sorgfältig vorgehen.
Über die Freistellungszeit hinaus gelten weitere Schutzrechte:
- Verdienstschutz (§ 37 Abs. 4 BetrVG): Bis zu einem Jahr nach Amtsende darf das Entgelt nicht geringer sein als das vergleichbarer Arbeitnehmer.
- Tätigkeitsschutz (§ 37 Abs. 5 BetrVG): Der Arbeitgeber darf das Mitglied während und bis zu einem Jahr nach der Freistellung nur mit gleichwertigen Tätigkeiten beschäftigen.
- Weiterbildungsschutz (§ 38 Abs. 4 BetrVG): Freigestellte dürfen nicht von inner- oder außerbetrieblichen Berufsbildungsmaßnahmen ausgeschlossen werden – auch dieser Schutz gilt noch ein Jahr nach der Freistellung.
Dauert die Freistellung drei vollständige Amtsperioden hintereinander an, verlängern sich Verdienst- und Tätigkeitsschutz auf zwei Jahre nach der Amtszeit (§ 38 Abs. 3 BetrVG).