In Kürze
Eine Teilfreistellung erlaubt es dem Betriebsrat, einen Anspruch auf vollständige Freistellung auf mehrere Mitglieder aufzuteilen. Die Gesamtzahl der Freistellungen darf dabei das gesetzlich vorgeschriebene Maß nicht überschreiten.
Definition
Nach § 38 Abs. 1 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) hat der Betriebsrat das Recht, Mitglieder vollständig von ihrer Arbeitspflicht freizustellen. Statt einer einzigen Vollfreistellung kann er diesen Anspruch jedoch auch aufteilen — zum Beispiel in zwei halbe oder drei Drittel-Freistellungen. Man spricht dann von Teilfreistellungen.
Auch ein Teilzeitbeschäftigter, der vollständig von seiner (reduzierten) Arbeitszeit freigestellt wird, gilt rechtlich als teilfreigestellt.
Der Betriebsrat entscheidet mit einem gewissen Ermessensspielraum, ob und wie er Teilfreistellungen vornimmt. Die konkrete zeitliche und personelle Aufteilung muss er durch einen förmlichen Beschluss festlegen.
Teilfreistellungen sind besonders sinnvoll für Betriebsratsmitglieder, die eine vollständige Freistellung vermeiden möchten, um den Anschluss an ihren Beruf nicht zu verlieren. Auch für Teilzeitbeschäftigte im Betriebsrat bietet sich dieses Modell an.