In Kürze
Ab 200 Beschäftigten im Betrieb haben Betriebsratsmitglieder Anspruch auf vollständige Freistellung von ihrer Arbeit. Wie viele Mitglieder freigestellt werden müssen, richtet sich nach der Betriebsgröße und ist in § 38 BetrVG geregelt.
Definition
In Betrieben mit mehr als 200 Arbeitnehmern legt § 38 BetrVG fest, wie viele Betriebsratsmitglieder vollständig von ihrer beruflichen Tätigkeit freigestellt werden müssen. Diese Zahlen sind Mindestzahlen — nach oben darf abgewichen werden, nach unten nicht.
Der Arbeitgeber darf Freistellungen, die er ohnehin nach § 37 Abs. 2 BetrVG für einzelne Betriebsratstätigkeiten gewährt, nicht auf diese Mindestzahlen anrechnen.
Durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung kann die Zahl der Freistellungen sowohl erhöht als auch verringert werden (§ 38 Abs. 1 Satz 4 BetrVG). Vollständig ausgeschlossen werden darf die Freistellung jedoch nicht.
In Betrieben mit weniger als 200 Beschäftigten gibt es keine feste gesetzliche Vorgabe. Eine Freistellung — ganz oder teilweise — ist dennoch möglich, wenn sie für die ordnungsgemäße Betriebsratsarbeit erforderlich ist. Das kann zum Beispiel der Fall sein, wenn im Durchschnitt rund 20 Wochenstunden Betriebsratsarbeit anfallen.
Besondere Umstände können eine zusätzliche Freistellung rechtfertigen, etwa:
- Betriebsänderungen oder andere außergewöhnliche Maßnahmen
- Mehrschichtbetrieb
- Viele Telearbeitsplätze
- Hohe Anzahl von Leiharbeitnehmern
- Viele Außendienstmitarbeiter oder Zweigniederlassungen
Ändert sich die Beschäftigtenzahl dauerhaft — nicht nur vorübergehend etwa aus saisonalen Gründen —, muss die Zahl der Freistellungen entsprechend angepasst werden.
Bei der Berechnung der Beschäftigtenzahl zählen auch Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes mit, wenn sie an ein Privatunternehmen verliehen werden und dort in die betriebliche Organisation eingebunden sind (§ 5 Abs. 1 Satz 3 BetrVG).