In Kürze
Im Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) sind verschiedene Fristen geregelt, innerhalb derer der Betriebsrat handeln muss. Wer diese Fristen versäumt, riskiert, dass seine Zustimmung als erteilt gilt.
Definition
Fristen in der Betriebsratsarbeit sind gesetzlich festgelegte Zeiträume, in denen der Betriebsrat auf Maßnahmen des Arbeitgebers reagieren muss. Das BetrVG kennt dabei vor allem drei Arten von Fristen: Drei-Tages-Fristen, Wochenfristen und Monatsfristen.
Wochenfrist: Bei ordentlichen Kündigungen sowie bei Einstellungen, Versetzungen, Ein- und Umgruppierungen hat der Betriebsrat eine Woche Zeit, um Stellung zu nehmen. Gibt er keine Stellungnahme ab, gilt seine Zustimmung nach § 99 Abs. 3 Satz 2 BetrVG bzw. § 102 Abs. 2 Satz 2 BetrVG als erteilt.
Drei-Tages-Frist: Bei außerordentlichen (fristlosen) Kündigungen ist die Frist besonders kurz. Der Betriebsrat muss seine schriftliche Stellungnahme unverzüglich, spätestens aber innerhalb von drei Tagen abgeben (§ 102 Abs. 2 Satz 3 BetrVG).
Monatsfristen: Längere Fristen gelten etwa bei der Kündigung von Betriebsvereinbarungen. Nach § 77 Abs. 5 BetrVG beträgt die Kündigungsfrist für Betriebsvereinbarungen drei Monate, sofern nichts anderes vereinbart ist. Beim Übergangsmandat des Betriebsrats nach einer Betriebsspaltung oder einem Betriebszusammenschluss gilt nach § 21a Abs. 1 BetrVG grundsätzlich ein Zeitraum von bis zu sechs Monaten, der per Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung auf bis zu zwölf Monate verlängert werden kann.
Fristbeginn und Fristende: Alle Fristen beginnen erst zu laufen, wenn die Information beim richtigen Empfänger zugegangen ist. Richtiger Empfänger ist nach § 26 Abs. 2 Satz 2 BetrVG der Betriebsratsvorsitzende oder bei dessen Verhinderung die Stellvertretung. Der Tag des Zugangs zählt dabei nicht mit (§ 187 Abs. 1 BGB); die Frist beginnt erst am darauffolgenden Tag um 0:00 Uhr. Sie endet grundsätzlich am letzten Fristtag um 24:00 Uhr (§ 188 Abs. 2 BGB). Fällt dieser letzte Tag auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, verschiebt sich das Fristende auf den nächsten Werktag (§ 193 BGB).
Zugang entscheidet, nicht die Kenntnisnahme: Eine Frist beginnt zu laufen, sobald die Information so in den Einflussbereich des Betriebsrats gelangt ist, dass unter normalen Umständen mit der Kenntnisnahme zu rechnen ist. Es kommt also nicht darauf an, ob der Vorsitzende die Nachricht tatsächlich gelesen hat.