In Kürze
Die Führung der laufenden Geschäfte umfasst alle regelmäßig anfallenden Verwaltungs- und Organisationsaufgaben des Betriebsrats. Wer diese Aufgaben übernimmt, hängt von der Größe des Betriebsratsgremiums ab.
Definition
Im Betriebsrat fallen neben den eigentlichen Mitbestimmungsaufgaben viele organisatorische Alltagsaufgaben an. Diese werden als laufende Geschäfte bezeichnet. Typische Beispiele sind:
- Beschaffung von Unterlagen und Einholung von Auskünften
- Entgegennahme von Anträgen und Beschwerden
- Vorbereitung von Betriebsratssitzungen
- Bearbeitung des Schriftverkehrs
- Vorbereitung und Durchführung von Beschlüssen
Nicht dazu gehören hingegen die Beschlussfassung des Betriebsrats, die Wahrnehmung von Mitbestimmungsrechten, der Abschluss von Betriebsvereinbarungen oder die Vertretung des Betriebsrats nach außen. Der Betriebsrat kann in einer Geschäftsordnung nach § 36 BetrVG genauer festlegen, welche Tätigkeiten als laufende Geschäfte gelten.
In größeren Betrieben mit mindestens neun Betriebsratsmitgliedern ist ein Betriebsausschuss zu bilden. Dieser übernimmt die Führung der laufenden Geschäfte kraft Gesetzes (§ 27 Abs. 1 und 2 BetrVG).
In kleineren Betrieben mit weniger als neun Betriebsratsmitgliedern kann der Betriebsrat die laufenden Geschäfte per Mehrheitsbeschluss auf den Vorsitzenden oder einzelne Mitglieder übertragen (§ 27 Abs. 3 BetrVG). Im Beschluss muss klar festgehalten werden, wer welche Aufgaben übernimmt. Es ist auch möglich, die Aufgaben gemeinsam zu erledigen oder nur im Einzelfall zu delegieren.