Freistellung - Auswahl der Freizustellenden

In Kürze

Der Betriebsrat entscheidet selbst per Beschluss, welches seiner Mitglieder von der Arbeit freigestellt wird. Der Arbeitgeber hat auf die Vorauswahl keinen Einfluss.

Definition

Wenn Betriebsratsmitglieder vollständig von ihrer Arbeit freigestellt werden, um sich ganz ihrer Betriebsratstätigkeit zu widmen, legt der Betriebsrat durch einen internen Beschluss fest, wen er freistellt. Das Verfahren richtet sich nach denselben Regeln wie die Wahl von Mitgliedern des Betriebsausschusses gemäß § 27 Abs. 1 BetrVG und weiterer Ausschüsse gemäß § 28 Abs. 1 BetrVG.

Das Gesetz schreibt nicht vor, welche Person konkret freigestellt werden muss. Möglich sind der Betriebsratsvorsitzende und sein Stellvertreter, aber auch jedes andere Betriebsratsmitglied kann gewählt werden.

Beratung mit dem Arbeitgeber: Bevor der Betriebsrat seinen Beschluss fasst, muss er mit dem Arbeitgeber über die in Frage kommenden Personen beraten. So kann der Arbeitgeber betriebliche Belange einbringen, die bei der Auswahl eine Rolle spielen könnten. Diese Beratung findet im Rahmen einer regulären Betriebsratssitzung statt. Eine Einigung ist jedoch nicht erforderlich — das letzte Wort hat der Betriebsrat.

Wenn der Arbeitgeber widerspricht: Ist der Arbeitgeber mit der Auswahl nicht einverstanden — etwa weil er eine wichtige Fachkraft verliert —, kann er die Einigungsstelle anrufen. Als Kompromiss kommt in solchen Fällen auch eine Teilfreistellung des betreffenden Mitglieds in Betracht.