Fremdrenten

In Kürze

Fremdrenten sind Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung für Vertriebene und Spätaussiedler, die im Ausland erworbene Rentenansprüche in Deutschland geltend machen können. Grundlage ist das Fremdrentengesetz (FRG).

Definition

Das Fremdrentengesetz regelt, dass bestimmte Personengruppen ihre im Herkunftsland zurückgelegten Arbeits- und Versicherungszeiten in der deutschen Rentenversicherung angerechnet bekommen. So soll ihnen ein angemessener Lebensstandard im Alter gesichert werden.

Wer hat Anspruch? Anspruchsberechtigt sind:

  • Vertriebene im Sinne des Bundesvertriebenengesetzes (BVFG), die vor dem 01.01.1993 zugezogen sind
  • Spätaussiedler im Sinne des BVFG, die nach dem 31.12.1992 zugezogen sind

Welche Zeiten werden angerechnet? Anerkannt werden unter anderem echte Beitragszeiten zu einem ausländischen Sozialversicherungsträger, Zeiten des gesetzlichen Grundwehrdienstes sowie Beschäftigungszeiten ab dem 17. Lebensjahr, wenn damals keine Sozialversicherungspflicht bestand oder keine Beiträge gezahlt wurden.

Wie wird die Rente berechnet? Berechtigte werden zunächst einer von fünf Qualifikationsgruppen zugeordnet — von Hochschulabsolventen bis zu angelernten Arbeitnehmern. Anschließend wird die Beschäftigung einer von 23 Wirtschaftsklassen zugewiesen. Das so ermittelte Tabellenentgelt wird mit dem Faktor 0,6 multipliziert und bildet die Grundlage für die Berechnung der Entgeltpunkte. Für Personen, die erst nach dem 06.05.1996 zugezogen sind, gilt zudem eine Obergrenze: Der auf das Fremdrentenrecht entfallende Rentenanteil ist auf höchstens 25 Entgeltpunkte (Alleinlebende) bzw. 40 Entgeltpunkte (Ehepaare oder eheähnliche Gemeinschaften) begrenzt (§ 22b FRG).

Wie wird der Anspruch nachgewiesen? Grundsätzlich sind Originalnachweise des ausländischen Sozialversicherungsträgers erforderlich. Sind diese nicht mehr vorhanden, können Arbeitsbücher, Zeugnisse oder Zeugenaussagen als Glaubhaftmachung dienen. Eine eidesstattliche Versicherung ist nur als letztes Mittel zulässig.

Keine Weitergabe an Witwen oder Witwer: Seit dem 01.01.2002 können Zeiten nach dem FRG nicht mehr auf den überlebenden Ehegatten übertragen werden, wenn der Verstorbene selbst nicht zum berechtigten Personenkreis gehörte (§ 14a FRG). Eine Ausnahme gilt, wenn der oder die Verstorbene den Status eines Spätaussiedlers hatte.