In Kürze
Die Friedenspflicht verpflichtet Gewerkschaften und Arbeitgeber, während der Laufzeit eines Tarifvertrags auf Streiks, Aussperrungen und andere Arbeitskampfmaßnahmen zu verzichten. Sie gilt für alle Regelungen, die der laufende Tarifvertrag bereits abdeckt.
Definition
Die Friedenspflicht ist ein arbeitsrechtlicher Begriff, der die Bindung der Tarifvertragsparteien — also Gewerkschaft und Arbeitgeberverband oder einzelnem Arbeitgeber — zur Wahrung des Arbeitsfriedens bezeichnet. Solange ein wirksamer Tarifvertrag in Kraft ist, dürfen beide Seiten keine Arbeitskampfmaßnahmen ergreifen, um Forderungen durchzusetzen, die durch diesen Vertrag bereits geregelt sind.
Die Friedenspflicht ergibt sich unmittelbar aus dem Wesen eines Tarifvertrags. Sie soll sicherstellen, dass vereinbarte Regelungen für die gesamte Vertragslaufzeit stabil bleiben und nicht durch Streiks oder Aussperrungen wieder aufgebrochen werden. Sie wirkt unabhängig von individuellen Willensentscheidungen der beteiligten Arbeitnehmer oder Arbeitgeber. Ein gesetzlicher Anknüpfungspunkt findet sich in § 74 Absatz 2 Satz 2 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG).
Wichtig: Die Friedenspflicht verpflichtet nicht dazu, neue Tarifinhalte zu vereinbaren — sie untersagt lediglich Kampfmaßnahmen zu bereits geregelten Themen. Davon zu unterscheiden ist die sogenannte absolute Friedenspflicht, die ausdrücklich vereinbart werden kann und einen erweiterten Unterlassungsumfang hat, der über die geregelten Materien hinausgeht.
Besonders bei Warnstreiks während laufender Tarifverhandlungen ist die Friedenspflicht nicht immer eindeutig. Wenn Gewerkschaften bereits vor dem offiziellen Scheitern von Verhandlungen zu Warnstreiks aufrufen, stellt sich die Frage, ob damit die Friedenspflicht verletzt wird. Diese Frage ist rechtlich umstritten und muss im Einzelfall ausgelegt werden.