In Kürze
Sozialversicherungsbeiträge aus Arbeitsentgelt sind spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats fällig. Da das genaue Entgelt oft noch nicht feststeht, darf der Arbeitgeber zunächst eine Schätzung abgeben.
Definition
Arbeitgeber müssen die Sozialversicherungsbeiträge ihrer Beschäftigten pünktlich an die Krankenkasse als Einzugsstelle abführen. Die Fälligkeit richtet sich nach dem Monat, in dem die Arbeit geleistet wurde — nicht nach dem Auszahlungsdatum des Lohns.
Weil das endgültige Entgelt (z. B. bei Stundenlohn oder Überstunden) zum Fälligkeitstermin häufig noch nicht bekannt ist, muss der Arbeitgeber die voraussichtliche Beitragshöhe schätzen. Eine bloße Abschlagszahlung reicht nicht aus — die Schätzung muss möglichst nah am tatsächlichen Ergebnis liegen. Einmalzahlungen wie Urlaubsgeld müssen dabei ebenfalls berücksichtigt werden.
Vereinfachungsregelung: Als Alternative zur Schätzung darf der Arbeitgeber den Beitrag aus der endgültigen Abrechnung des Vormonats ansetzen. Diese Vereinfachung muss dann aber einheitlich für alle Einzugsstellen gelten — eine gemischte Anwendung ist nicht zulässig. Für Einmalzahlungen gilt die Vereinfachungsregelung nicht; diese Beiträge müssen zusätzlich zum Vormonatsbeitrag entrichtet werden.
Differenzbeträge zwischen Schätzung und tatsächlichem Beitrag werden am drittletzten Bankarbeitstag des Folgemonats ausgeglichen — zusammen mit dem vorläufigen Beitrag für diesen Monat.
Beitragsnachweis: Vor jeder Zahlung muss der Arbeitgeber einen Beitragsnachweis bei der Einzugsstelle einreichen. Dieser muss spätestens zwei Arbeitstage vor dem Fälligkeitstermin dort eingegangen sein und enthält sowohl den geschätzten Beitrag des laufenden Monats als auch eventuelle Differenzen aus dem Vormonat.
Berechnung des drittletzten Bankarbeitstages: Gezählt werden die üblichen Werktage Montag bis Freitag. Gesetzliche Feiertage sowie der 24. und 31. Dezember bleiben außen vor. Maßgeblich ist dabei der Sitz der Hauptverwaltung der jeweiligen Krankenkasse — regionale Feiertage können also zu abweichenden Terminen führen.
Sonderregelungen für andere Beitragsarten:
- Freiwillig Versicherte: Beiträge sind spätestens am 15. des Folgemonats fällig; die Krankenkassensatzung kann abweichende Regelungen vorsehen.
- Geringfügige Beschäftigung im Privathaushalt: Beiträge werden halbjährlich fällig — am 31. Juli für Januar bis Juni und am 31. Januar des Folgejahres für Juli bis Dezember.