Freizeitausgleich

Freizeitausgleich bedeutet, dass geleistete Mehrarbeit nicht durch zusätzliche Vergütung, sondern durch bezahlte Freizeit bei voller Lohnfortzahlung ausgeglichen wird. Er ist ein zentrales Instrument im Umgang mit Überstunden und Arbeitszeitkonten.

In Kürze

Freizeitausgleich bedeutet, dass geleistete Mehrarbeit nicht durch zusätzliche Vergütung, sondern durch bezahlte Freizeit bei voller Lohnfortzahlung ausgeglichen wird. Er ist ein zentrales Instrument im Umgang mit Überstunden und Arbeitszeitkonten.

Definition

Freizeitausgleich ist ein arbeitszeitrechtlicher Begriff für die zeitliche Kompensation geleisteter Mehrarbeit. Wer mehr gearbeitet hat als vertraglich vereinbart, erhält statt einer Auszahlung bezahlte Freizeit – das Gehalt wird dabei nicht gekürzt.

Ob Mehrarbeit durch Freizeitausgleich oder durch zusätzliche Vergütung (ggf. mit Zuschlägen) abgegolten wird, richtet sich nach dem Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag. Manchmal besteht ein Wahlrecht, manchmal gilt eine klare Rangfolge – etwa dass Freizeitausgleich Vorrang vor Auszahlung hat. Rechtsgrundlage ist insbesondere § 612 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) in Verbindung mit arbeitszeitrechtlichen Regelungen sowie das Arbeitszeitgesetz (ArbZG).

Freizeitausgleich begründet keinen zusätzlichen Urlaubsanspruch und ersetzt keine Erholungszeit im Sinne des Urlaubsrechts. Er ist von Gleitzeit abzugrenzen, bei der Schwankungen innerhalb eines vereinbarten Arbeitszeitrahmens ausgeglichen werden.

Der Arbeitgeber kann Freizeitausgleich anordnen, soweit keine Vergütungspflicht vereinbart ist. Der Anspruch unterliegt tariflichen, vertraglichen oder gesetzlichen Ausschlussfristen und kann vollständig verfallen.

Besondere Regelung für Betriebsratsmitglieder

Das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) enthält eigene Vorschriften zum Freizeitausgleich für Betriebsratsmitglieder:

  • § 37 Abs. 2 BetrVG: Betriebsratsmitglieder sind für ihre Betriebsratstätigkeit während der Arbeitszeit freizustellen – ohne Lohnabzug, soweit dies für die ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung erforderlich ist.
  • § 37 Abs. 3 BetrVG: Muss Betriebsratstätigkeit aus betrieblichen Gründen außerhalb der regulären Arbeitszeit stattfinden, besteht Anspruch auf entsprechenden Freizeitausgleich mit Lohnfortzahlung. Dieser Ausgleich ist innerhalb eines Monats zu gewähren; ist das nicht möglich, wird die Zeit wie Mehrarbeit vergütet.

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