Familienversicherung - Altersgrenzen für Kinder

In Kürze

Kinder sind in der gesetzlichen Krankenversicherung beitragsfrei mitversichert – aber nur bis zu bestimmten Altersgrenzen. Wie lange die Familienversicherung gilt, hängt davon ab, ob das Kind erwerbstätig ist, sich in Ausbildung befindet oder eine Behinderung hat.

Definition

Die Grundregel: Die Familienversicherung endet mit der Vollendung des 18. Lebensjahres. Ab diesem Zeitpunkt gilt ein Kind als volljährig und grundsätzlich in der Lage, für sich selbst zu sorgen (§ 2 BGB).

Ist das Kind nicht erwerbstätig, verlängert sich der Schutz bis zur Vollendung des 23. Lebensjahres. Geringfügige Beschäftigungen zählen dabei nicht als Erwerbstätigkeit.

Befindet sich das Kind in einer Schul- oder Berufsausbildung – zum Beispiel im Studium – oder leistet es einen freiwilligen sozialen oder ökologischen Dienst bzw. den Bundesfreiwilligendienst, besteht die Familienversicherung bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres. Kurze Unterbrechungen wegen Krankheit oder Schwangerschaft sind unschädlich, ebenso Übergangsphasen zwischen zwei Ausbildungsabschnitten.

Über das 25. Lebensjahr hinaus kann die Familienversicherung verlängert werden, wenn die Ausbildung durch bestimmte Dienste unterbrochen oder verzögert wurde. Dazu zählen:

  • Freiwilliger Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz
  • Freiwilligendienste nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz (BFDG) oder dem Jugendfreiwilligendienstegesetz (JFDG)
  • Tätigkeit als Entwicklungshelfer

Die Verlängerung beträgt in diesen Fällen maximal zwölf Monate.

Für Kinder mit einer Behinderung, die sie dauerhaft daran hindert, für sich selbst zu sorgen, gilt keine Altersgrenze. Als Behinderung gilt eine körperliche, geistige oder seelische Einschränkung, die voraussichtlich länger als sechs Monate besteht (§ 2 SGB IX). Voraussetzung ist, dass Behinderung und Familienversicherung zu irgendeinem Zeitpunkt gleichzeitig bestanden haben. Der Nachweis erfolgt durch ein ärztliches Zeugnis.