In Kürze
Die freiwillige Krankenversicherung ermöglicht es, die Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung auch nach dem Ende der Versicherungspflicht fortzuführen. So bleibt der Krankenversicherungsschutz ohne Lücke erhalten.
Definition
Wer nicht mehr versicherungspflichtig ist – zum Beispiel weil das Einkommen eine bestimmte Grenze überschreitet oder ein Beschäftigungsverhältnis endet – kann seine Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig weiterführen. Die rechtliche Grundlage dafür bilden §§ 9, 240 SGB V.
Grundsätzlich war dafür früher eine sogenannte Vorversicherungszeit nötig: Entweder musste unmittelbar zuvor eine Familienversicherung oder eine mindestens zwölf Monate dauernde Mitgliedschaft bestanden haben, oder es mussten in den letzten fünf Jahren mindestens 24 Monate Versicherungszeit nachgewiesen werden.
Seit 2013 gilt jedoch die obligatorische Anschlussversicherung: Endet eine Versicherungspflicht oder eine Familienversicherung, schließt sich automatisch und nahtlos eine freiwillige Mitgliedschaft an – ohne dass der Versicherte selbst aktiv werden oder eine Vorversicherungszeit erfüllen muss. Ziel ist ein lückenloser Krankenversicherungsschutz für alle.