Fusion

In Kürze

Fusion bezeichnet den rechtlichen Zusammenschluss bislang selbständiger Unternehmen zu einer Einheit. Sie verändert Eigentums-, Organisations- und Haftungsstrukturen grundlegend.

Definition

Fusion ist ein wirtschaftsrechtlicher Begriff für den Zusammenschluss mehrerer Unternehmen zu einer einheitlichen Rechtsträgerschaft. Die Fusion bewirkt den Übergang von Vermögen, Rechten und Pflichten auf einen oder mehrere Rechtsträger.

Sie liegt vor, wenn rechtlich selbständige Unternehmen ihre Eigenständigkeit vollständig aufgeben und strukturell vereinigt sind. Voraussetzung ist eine formwirksame Verschmelzungsmaßnahme, die Aufnahme oder Neubildung nach gesetzlich vorgesehenen Verfahren festlegt.

Rechtsgrundlagen können insbesondere sein:

  • Umwandlungsgesetz (UmwG)
  • Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) (Fusionskontrolle)

Die Fusion unterliegt behördlicher Kontrolle, sofern wettbewerbliche Schwellenwerte erreicht oder marktbeherrschende Wirkungen zu erwarten sind. Eine gesetzliche Verpflichtung zur Durchführung einer solchen Maßnahme besteht für Unternehmen nicht.

Abzugrenzen ist die Fusion vom Betriebsübergang, bei dem Rechtsträgeridentität fortbesteht und lediglich organisatorische Zuordnung wechselt.

Arbeitsverhältnisse gehen im Rahmen der Gesamtrechtsnachfolge grundsätzlich mit allen Rechten und Pflichten über.

Die Fusion beeinflusst Mitbestimmung, Unternehmensstruktur und kollektive Beteiligungsrechte dauerhaft und strukturprägend im betrieblichen Kontext.