Früherkennung

In Kürze

Früherkennung bezeichnet medizinische Untersuchungen, die Krankheiten möglichst früh aufspüren sollen — bevor Beschwerden auftreten. Gesetzlich Versicherte haben je nach Alter und Geschlecht einen gesetzlichen Anspruch auf verschiedene Vorsorgeuntersuchungen.

Definition

Gesetzlich Versicherte ab 18 Jahren haben Anspruch auf ärztliche Gesundheitsuntersuchungen zur Erkennung gesundheitlicher Risiken und bevölkerungsmedizinisch bedeutsamer Krankheiten. Versicherte zwischen 18 und 34 Jahren können diese Untersuchung einmalig in Anspruch nehmen, ab 35 Jahren alle drei Jahre. Umgangssprachlich wird sie auch Check-up genannt.

Darüber hinaus gibt es spezifische Früherkennungsangebote für verschiedene Gruppen:

  • Krebsfrüherkennung: Frauen haben ab 20 Jahren Anspruch auf Genitaluntersuchungen, ab 30 Jahren zusätzlich auf Brustuntersuchungen. Männer können ab 45 Jahren Untersuchungen zur Früherkennung von Prostata- und Genitalkrebs nutzen. Ab 50 Jahren haben beide Geschlechter Anspruch auf Darmkrebsvorsorge. Hautkrebs-Screening wird ab 35 Jahren alle zwei Jahre übernommen.
  • Kinder- und Jugenduntersuchungen: Versicherte Kinder haben bis zum 18. Lebensjahr Anspruch auf Früherkennungsuntersuchungen (U1 bis U9), die körperliche, geistige und psychosoziale Entwicklungsrisiken erfassen. Zwischen dem 13. und 14. Lebensjahr gibt es zusätzlich eine Jugendgesundheitsuntersuchung.
  • Zahnärztliche Kinderfrüherkennung: Kinder bis zum vollendeten 6. Lebensjahr haben Anspruch auf zahnärztliche Früherkennungsuntersuchungen. Kinder und Jugendliche von 6 bis 18 Jahren werden halbjährlich zahnärztlich untersucht.

Die rechtlichen Grundlagen finden sich vor allem in § 25 und § 26 SGB V (Fünftes Buch Sozialgesetzbuch). Die genauen Untersuchungsintervalle und Inhalte legt der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) in seinen Richtlinien fest.