Firmenwagen

In Kürze

Darf ein Arbeitnehmer einen Firmenwagen auch privat nutzen, gilt dieser Vorteil als geldwerter Vorteil — er ist steuer- und sozialversicherungspflichtig.

Definition

Stellt ein Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer ein Fahrzeug kostenlos zur privaten Nutzung zur Verfügung, spart der Arbeitnehmer eigene Kosten. Dieser geldwerte Vorteil wird wie Lohn behandelt und unterliegt daher der Steuer- und Beitragspflicht in der Sozialversicherung.

Zur Berechnung der Höhe dieses Vorteils gelten dieselben Bewertungsregeln wie im Steuerrecht — zum Beispiel die sogenannte 1-%-Regelung.

Besonderheit bei Familienangehörigen: Nutzt der beschäftigte Ehegatte des Betriebsinhabers den Firmenwagen privat, kommt es auf die steuerliche Behandlung beim Arbeitgeber an.

  • Wird die Nutzung beim Arbeitgeber-Ehegatten steuerlich als Privatentnahme, verdeckte Gewinnausschüttung oder Gehalt erfasst, gilt sie als Ausfluss der ehelichen Gemeinschaft — nicht als Arbeitsentgelt im Sinne von § 14 SGB IV.
  • Erfolgt keine solche steuerliche Erfassung und braucht der Arbeitnehmer-Ehegatte für seine Arbeit typischerweise ein Fahrzeug, gilt die private Nutzungserlaubnis grundsätzlich als Arbeitsentgelt nach § 14 SGB IV.

Diese Regelungen gelten nicht nur für Ehegatten, sondern auch für nahe Verwandte und Verschwägerte bis zum zweiten Grad sowie für Pflegekinder. Eine gemeinsame Wohnung mit dem Arbeitgeber ist dabei nicht erforderlich.